EuGH-Urteil

Kündigungsschutz nur für Schwangere

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Erst wenn bei einer künstlichen Befruchtung die Eizelle in die Gebärmutter eingesetzt worden ist, gilt für Arbeitnehmerinnen der Kündigungsschutz. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Zur Begründung hieß es, dass der Schutz anderenfalls auch gewährt werden müsse, wenn die Einsetzung der Ova für mehrere Jahre zurückgestellt wird.

Eine Österreicherin hatte ihre Kündigung erst nach der In-Vitro-Fertilisation erhalten, die Implantation hatte jedoch noch nicht stattgefunden. Sie klagte mit der Begründung, dass ihr der vom österreichischen Recht vorgesehene Kündigungsschutz ab der In-vitro-Befruchtung zukomme. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte die Sache dem EuGH vorgelegt und gefragt, „ob eine Frau im Sinne der Richtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen schwanger ist, bevor ihre befruchteten Eizellen in die Gebärmutter eingesetzt worden sind.“ Die EU-Richter verneinten diese Frage.

Der EuGH wies jedoch in der Urteilsbegründung auf die Gleichbehandlungsrichtlinie hin, wonach eine In-vitro-Fertilisation als Kündigungsgrund diskriminierend sei. Darauf könnten sich Arbeitnehmerinnen, die eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen wollen, berufen. Nach dem deutschen Mutterschutzgesetz dürfen Frauen während der gesamten Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nicht entlassen werden; allerdings nur, wenn der Arbeitgeber informiert ist.

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