Keine EU-Öffnungszeiten für Apotheken Patrick Hollstein, 16.07.2010 08:48 Uhr
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fühlt sich nicht zuständig, was nationale Regelungen zu Öffnungszeiten und Zwangsschließungen von Apotheken angeht. Die EU-Richter in Luxemburg wiesen ein Vorlageverfahren eines italienischen Verwaltungsgerichts als unzulässig ab, das eine Apothekerin aus Rom angestoßen hatte. Wie schon der finnische Generalanwalt Niilo Jääskinen fanden auch die Richter, dass das Gericht die falschen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gestellt hatte.
Emanuela Sbarigia hatte sich zuvor durch die Instanzen geklagt, weil ihr die zuständigen Behörden eine Befreiung von den ihr auferlegten Betriebsferien ebenso verweigert hatten wie die Öffnung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sowie an Feiertagen. Die Apotheke der Pharmazeutin liegt in der Fußgängerzone im historischen Zentrum von Rom; weil vor allem Touristen zu den Kunden gehören, hatte Sbarigia einen Ausnahmeantrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Vorlage die Frage gestellt, ob die italienischen Vorschriften mit dem EU-Wettbewerbsrecht und den Maßnahmen der EU zur Verbesserung und zum Schutz der Gesundheit vereinbar seien.
Nach Ansicht der EU-Richter kommt keine der verschiedenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für eine Auslegung bezüglich der italienischen Vorgaben infrage: Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei ebenso wenig zu erkennen wie Verstöße gegen EU-Wettbewerbsrecht. Auch die vom Gericht angestrengten Verfahrensvorschriften und Übergangsbestimmungen spielten keine Rolle. Schon der Generalanwalt hatte zuvor nicht geprüft, ob die Regelungen an anderer Stelle gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Pech für die Apothekerin: Falsche Fragen, keine Antwort.