Wenn die Mengenangabe beim E-Rezept fehlt Sandra Piontek, 29.02.2024 12:25 Uhr
Apotheken kämpfen immer noch mit Unstimmigkeiten beim E-Rezept. Fehlende Angaben sind alltägliche Probleme, die es zu beheben gilt. Was ist zu tun, wenn eine Packung mit definierter Stückzahl ohne N-Größe verschrieben wird?
Eine Inhaberin schildert bei der Belieferung des E-Rezeptes folgendes Problem: „Der Arzt wählt in seiner Software eine Packung mit definierter Stückzahl ohne N-Größe aus. Technisch übermittelt wird uns aber zur Stückzahl ein leeres Feld und zur N-Größe wird keine Angabe angezeigt.“ Es handle sich somit um eine Verordnung, die nicht gemäß Rahmenvertrag ist: „Weil sowohl Stückzahl als auch N-Größe nicht angegeben ist“, so die Apothekerin. „Die genaue Definition der Packung durch die PZN spielt dabei keine Rolle.“
Zur Lösung des Problems schlägt die Apothekerin vor: „Technisch wäre es toll, wenn der Arzt oder die Ärztin im Freitextfeld entsprechend ergänzt. Ebenso denkbar wäre, dass die Apotheke in der Praxis anruft und dann die abgesprochene Menge nach Arztrücksprache über Korrektur ergänzt.“ Das sei dann aber wie immer die aufwändigste und übliche Variante zur Retax-Vermeidung, so die Apothekerin.
Nach Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Angabe einer Menge im Gegensatz zur Nennung der PZN zwingend vorgesehen:
- Laut § 2 Absatz 1 muss die Verschreibung die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels enthalten.
- Laut § 2 Absatz 4 heißt es, fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.
Im Notdienst kann folgendermaßen gehandelt werden: Die Abgabe der kleinsten Packung ist laut § 17 Punkt 3 Rahmenvertrag auch im Akutfall bzw. Notdienst möglich, wenn die verschreibende Person nicht erreichbar ist. Aber Achtung: Das sollte dokumentiert werden, um eine Retaxation auszuschließen.
Es gibt für die Apotheke in dem Bezug keine Heilungsmöglichkeit, denn: Die Menge gehört nicht zu den Rezeptbestandteilen, die beim Fehlen nach den in § 6 Rahmenvertrag definierten Heilungsmöglichkeiten von der Apotheke nach Rücksprache ergänzt werden dürfen. Die fehlende Angabe sollte durch die Ärztin oder den Arzt ergänzt werden.
Was gilt, wenn der Normbereich nicht besetzt ist: Denn nicht immer passen die verordnete Normgröße und Stückzahl zusammen. Ein Beispiel: 100 Tabletten N2 sind verordnet, obwohl diese mit 50 Tabletten definiert und entsprechend im Handel sind.
Hier liefert der Rahmenvertrag in § 4 Absatz 1c die Antwort: „Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, zum Beispiel der Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.“
Will heißen: Es können 100 Tabletten beliefert werden, auch wenn diese der Normgröße 3 entsprechen. Aber Achtung: Wird hingegen nur die Normgröße rezeptiert und sind rabattbegünstigte Arzneimittel, die innerhalb des verordneten Normbereiches gemäß Packungsgrößenverordnung liegen, im Handel, müssen diese auch abgegeben werden. „Sind keine rabattbegünstigten Arzneimittel im Handel, dürfen auch Arzneimittel abgegeben werden, die mit der gleichen N-Bezeichnung nach einer früher geltenden Fassung der Packungsgrößenverordnung bedruckt sind“, heißt im Rahmenvertrag.