EU muss Schnittstellen-Verordnung absegnen

E-Rezept: Vorerst keine Daten für Vor-Ort-Plattformen

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Berlin -

Die Apothekenbranche wartet weiter auf die Schnittstellenverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Sie war bereits im Sommer erwartet worden und soll regeln, welche Daten Drittanbieter, also insbesondere Plattformbetreiber, aus der E-Rezept-App der Gematik ziehen dürfen. Das könnte bedeutende Auswirkungen auf deren Geschäftsmodelle haben. Doch zum gesetzlichen Start des E-Rezepts werden die Plattformen noch gar keine Schnittstellen zur Gematik-App nutzen können: Der noch nicht einmal fertige Verordnungsentwurf braucht erst noch den Segen der EU-Kommission.

Erst war sie für Juni oder Juli erwartet worden, pünktlich zum Start der E-Rezept-Erprobung. Dann hieß es, sie kommt nicht mehr vor der Bundestagswahl. Nun ist die Bundestagswahl zwei Monate her und es zeigt sich: Die Rechtsverordnung zum Digitale-Versorgung-und-Patientendatenschutzgesetz (DVPMG) wird nicht mal zum gesetzlichen Start des E-Rezepts in Kraft getreten sein. Für die Plattformbetreiber wie Gesund.de wäre das äußerst misslich – wenn es denn im Januar eine E-Rezept-Einführung gäbe, die den Namen verdient. „Es ist mir unverständlich, wenn ich sehe, dass das Ministerium in dem Zeitraum 28 Gesetze mit Digitalbezug geschrieben, aber für diese eine Verordnung offenbar keine Zeit gefunden hat“, beklagte erst am Dienstag Apotheker Ralf König vom Health Innovation Hub beim E-Rezept-Summit des Digital-Abrechners Scanacs.

Mit der Verordnung will das BMG nämlich festlegen, welche Daten Drittanbieter-Apps aus den E-Rezepten auslesen dürfen, die sie aus der Gematik-App importieren. Davon wird also abhängen, welche Daten wie verarbeitet werden dürfen. Die Spanne der Möglichkeiten ist breit: So könnten es ausschließlich die 2D-Code sein, wie es beim Fotoversand bereits gehandhabt wird, aber theoretisch auch sämtliche Klardaten, die auch auf dem Ausdruck stehen – sowie sämtliche möglichen Abstufungen zwischen beiden Extremen. Für Drittanbieter kann das entscheidend sein, denn durch diese Vorgaben kann die Verordnungen indirekt definieren, wie deren Geschäftsmodelle aussehen können. Auch das Makelverbot wir durch die Verordnung praktisch ausgestaltet. „Was da rauskommt, wird entscheidend sein für den Markt“, so König.

Sollten also Anpassungen nötig werden, müssten die Drittanbieter die aber offenbar im (zumindest formal) laufenden Betrieb durchführen: Denn es dürfte bis weit ins neue Jahr dauern, bis sie in Kraft treten kann. Zwar erklärt das BMG auf Nachfrage, dass es derzeit einen Referentenentwurf erarbeitet. Aber: „Eine Veröffentlichung des Entwurfs kann erst nach erfolgreichem Abschluss der auch mit weiteren Behörden erforderlichen Beteiligungen und Abstimmungen erfolgen.“

Besonders wichtig ist dabei insbesondere eine Behörde: die im Brüsseler Berlaymont-Gebäude. Denn der Entwurf müsse gemäß europarechtlicher Vorgaben das Notifizierungsverfahren der EU-Kommission durchlaufen, erklärt das BMG. „Der Grund hierfür ist, dass die mit der Verordnung zu regelnde Gestaltung der Schnittstellen sich als technische Vorgabe auswirken kann. Derartige Vorgaben können mit Blick auf den europäischen Binnenmarkt für die Marktchancen einzelner Anbieter von Relevanz sein.“ Heißt: Eine zu restriktive Regulierung könnte von anderen Mitgliedstaaten als sogenannte „Maßnahme gleicher Wirkung“ betrachtet werden, die faktisch oder potentiell, mittel- oder unmittelbar den Binnenhandel beeinträchtigt.

Relevant könnte das vor allem für Marktteilnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat sein: den Niederlanden. Freilich stecken weder die Niederlande oder gar DocMorris hinter dem Notifizierungsverfahren, es ist eine europarechtliche Standardprozedur. Außerdem dürften die Versender ohnehin weniger von der Verordnung betroffen sein als beispielsweise die Plattformen der Präsenzbranche: Denn formal sind Versender wie DocMorris echte Apotheken, die eine eigene Plattform betreiben. Deshalb sind sie wie jeder normale Betrieb selbst an die Telematikinfrastruktur angebunden und können ohnehin komplett auf die E-Rezept-Daten zugreifen. Plattformen wie Gesund.de hingegen werden von einem Konsortium geführt und müssen nun hoffen, dass ihnen das BMG zumindest ähnliche Rechte einräumt. Was dann für Gesund.de gilt, gilt allerdings auch für jeden anderen Drittanbieter.

Bis dahin können die Plattformen wohl vorerst nur per Foto des 2D-Codes E-Rezepte verschicken: „Mit dem Inkrafttreten der Verordnung können dann von Drittanbietern den Vorgaben entsprechende Schnittstellen genutzt werden“ – vorher also nicht. Und das wird noch bis in den Frühling hinein dauern: Der Entwurf kann erst in Kraft treten, „wenn in dem Notifizierungsverfahren während einer obligatorischen Dreimonatsfrist durch keinen EU-Mitgliedsstaat begründete Einwände erhoben werden“, so das BMG. Gibt es keine Einwände – und nur dann – ist das Inkrafttreten des Entwurfs laut BMG für Ende des ersten Quartals geplant.

Der technische Start des E-Rezepts werde dadurch nicht beeinträchtigt. Dass DocMorris und Shop-Apotheke durch ihren Vorteil gegenüber den Vor-Ort-Plattformen bis dahin eine massive Verschiebung des Rx-Marktes durch das E-Rezept erreichen, ist allerdings unwahrscheinlich. Denn auch das BMG geht nicht mehr vom E-Rezept als echter Massenanwendung ab Januar aus, sondern stattdessen wörtlich von einem „Start der schrittweisen Nutzung ab 1. Januar 2022“.

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