Assistierte Telemedizin im Digitalgesetz

Videosprechstunde in Apotheke: Abda teilt Ärzte-Bedenken

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Berlin -

Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – Digitalgesetz – sorgt für Wirbel. Ein Punkt ist die assistierte Telemedizin in Apotheken. Während die Abda rechtliche Probleme sieht, lehnt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Möglichkeit ab.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) drückt in puncto Digitalisierung auf die Tube, das zeigt der Entwurf eines Digitalgesetzes und das Vorantreiben der Videosprechstunden, und zwar in der Apotheke als assistierte Telemedizin. Die Leistung der Apotheken umfasst laut Entwurf:

  • die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen
  • die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen
  • die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung.

Details und Vorgaben zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Vergütung und zur Abrechnung sollen die Verbände mit dem GKV-Spitzenverband regeln. Ein Jahr haben die Parteien Zeit, sich auf die Punkte zu einigen – verstreicht die Frist, soll die Schiedsstelle entscheiden. Außerdem soll der GKV-Spitzenverband das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einmal im Jahr über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken informieren.

Abda hat rechtliche Bedenken

Doch die Abda hält den Gesetzentwurf in puncto assistierter Telemedizin „mindestens für unausgereift“. Es werde erstmals die Situation geschaffen, dass ein Arzt oder eine Ärztin gewissermaßen in einer Apotheke praktiziere. „Dies widerspricht geltendem Recht, das eine bauliche Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen verlangt“, heißt es in der Stellungnahme. „Die nach der Begründung zu gewährleistenden Zuweisungs-, Absprache- und Makelverbote bieten unter diesen faktischen Gegebenheiten keinen ausreichenden Schutz.“

Außerdem ist laut Abda zu hinterfragen, ob in strukturschwachen ländlichen Gebieten der Zugang zur Versorgung wirklich gestärkt wird oder ob aufgrund der Konkurrenz der telemedizinischen Anbieter – überregional und auch aus dem Ausland – die Versorgung vor Ort gefährdet und das Angebot an Praxen weiter ausgedünnt werde. „Diese Gefahr ist naheliegend, stellt doch die Gesetzesbegründung selbst auf den vermeintlich positiven Aspekt einer Entlastung der niedergelassenen Ärzte ab“, so die Abda.

Die vorgesehene Regelung als Einstieg Angebote medizinischer Callcenter zu nutzen, die außerhalb der Regelungshoheit des deutschen Gesetzgebers betrieben und in wesentliche Strukturen der Gesundheitsversorgung eingebunden werden, würde das Szenario anfeuern und verschärfen.

Führen Apotheken „medizinische“ Routineaufgaben zur Unterstützung durch, stellen sich laut Abda Fragen zum Arztvorbehalt, zur gegebenenfalls erforderlichen Einbindung in einen Behandlungsvertrag sowie den daraus resultierenden Haftungsfragen. Hierzu bedürfe es einer gesetzlichen Regelung.

„In Ermangelung einer Definition der ‚assistierten Telemedizin‘ kann es sich im Wortsinne um Assistenzleistungen handeln, die unter Verantwortung des Arztes vergleichbar mit Leistungen des Praxispersonals des Arztes ausgeübt werden“, so die Abda. Aber es könnte sich dabei auch um Dienstleistungen der Apotheke handeln, die Folge der telemedizinischen Behandlung seien und in
Eigenverantwortung und auf eigene Rechnung der Apotheke erbracht würden. „Worauf also hat der Versicherte einen Anspruch?“ Werde die Idee einer kombinierten Leistung durch Arzt und Apotheker verfolgt, müssten im Gesetz Aufgabe und Vergütung festgelegt werden.

Um die Risiken einzuschränken, schlägt die Abda einschränkende Kriterien vor:

  • lokale Beschränkungen auf unterversorgte Regionen
  • personelle Einschränkungen auf am Vertragsarztsystem teilnehmende Ärzt:innen
  • möglicherweise nur Ärzt:innen aus einem zu definierenden regionalen Umfeld
  • Zulässigkeit nur für Folgebehandlungen nach erstmaliger Vorstellung des Patient:innen in der ambulanten Praxis eines Vertragsarztes
  • Callcenter nur in der Trägerschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen

KBV lehnt Option ab

Die KBV hat klare Worte, wenn es um das geplante neue Angebot in Apotheken geht: „Die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Apotheken wird durch die KBV grundsätzlich abgelehnt“, heißt es in der Stellungnahme. „Ausführung und Beratung zur Telemedizin sind vertragsärztliche Leistungen, weil es hierbei um die Ausübung der Heilkunde geht. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil Patienten aus dieser Regelung ziehen sollten.“ Deshalb wird die Streichung gefordert.

Sollten die Tätigkeiten der Apotheken auf Tätigkeitsbereiche abzielen, die den Versorgungsauftrag der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berühren, besteht aus Sicht der KBV „kein Bedarf“. „In jedem Fall müssen als Folge einer telemedizinischen Leistung in einer Apotheke ausgelöste zusätzliche Beratungsbedarfe in den Arztpraxen vermieden werden.“

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