Für die Kosten im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) können die Apotheken seit Juli eine monatliche Pauschale abrechnen. Diese ist dynamisiert und wird für das erste Quartal angepasst, wie der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) mitteilt.
Anders als in der Vergangenheit werden die TI-Kosten ausschließlich über monatliche Pauschalen refinanziert. Nachdem die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband gescheitert waren, hatte der Deutsche Apothekerverband (DAV) das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle angerufen.
Per Bescheid hatte das BMG auch festgelegt, dass die TI-Pauschalen für öffentliche Apotheken dynamisiert und jährlich angepasst werden. Im September hatte der erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB V) daher beschlossen, den Punktwert um 3,85 Prozent zu erhöhen.
Ab dem ersten Quartal wird der NNF daher die Anspruchsgrundlage der Apotheken entsprechend anpassen. Die volle TI-Pauschale – in Abhängigkeit von der Anzahl der GKV-Rx-Packungen – erhalten nur Apotheken, die alle vier Pflichtanwendungen sowie die vorgegebenen Komponenten nachweisen.
Fehlt eine vorgeschriebene Anwendung, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt:
Dasselbe gilt für Apotheken, die bereits nach der alten Regelung eine Förderung der Erstausstattung erhalten haben. Erst 30 Monate nach Inbetriebnahme erhalten diese Apotheken die volle Pauschale.
Fehlt diesen Apotheken auch noch eine Anwendung, reduziert sich die TI-Pauschale noch einmal um die Hälfte:
Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist der Anschluss der Apotheke an die TI. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die folgenden Anwendungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachweises aktuellen Version unterstützt werden:
Bei einer fehlenden Anwendung wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlen sogar zwei Anwendungen oder generell die Anbindung an die TI, wird überhaupt keine TI-Pauschale gezahlt.
Außerdem muss die Apotheke nachweisen, dass sie mit den folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet ist:
Die Kosten für Handscanner, TI-Messenger sowie das Lesen der Daten des Notfalldatenmanagements sind mit der Pauschale ebenfalls abgegolten, zumal sie nicht einmal verpflichtend sind.
Nachgewiesen muss die Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten bis zum Ende des Folgequartals nach Inbetriebnahme in Form einer Selbsterklärung im Rahmen eines Antrages gegenüber der Abrechnungsstelle, also dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Werden neue Anwendungen, Komponenten und Dienste eingeführt, muss innerhalb von drei Monaten ein neuer Nachweis eingereicht werden.
Details zu Fristen, Verfahren, Form und Inhalt der Selbsterklärung werden vom Deutschen Apothekerverband (DAV) beziehungsweise dem NNF festgelegt und veröffentlicht. Ab dem 1. April 2024 muss die KIM-Adresse der Apotheke benutzt oder zumindest gegenüber DAV oder NNF bekannt gemacht werden.
Wird die Meldung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, gibt es kein Geld: „Erst ab dem auf die Erbringung des erforderlichen Nachweises folgenden Monats erhält die betreffende Apotheke wieder die volle TI-Pauschale. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird eine gekürzte Pauschale nicht rückwirkend erstattet.“
Der NNF prüft jeweils die eingereichten Unterlagen und erhebt einmal im Jahr die aktuellen Absatzzahlen; die erste Anpassung ist für den 1. April 2024 vorgesehen. Quartalsweise geht bis zum 15. des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monates Sammelabrechnungen für die drei verschiedenen Gruppen an den GKV-Spitzenverband, erstmals passiert das zum 15. Oktober für das dritte Quartal. Diese werden innerhalb von drei Monaten beglichen.
Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens behält sich der GKV-Spitzenverband eine jährliche stichprobenartige Prüfung der von den Apotheken abgerechneten Pauschalen vor. Dazu stellt der NNF bis zum 30. April pseudonymisierte Auswertungen zur Verfügung, der GKV-Spitzenverband hat dann einen Monat Zeit, aus jeder Gruppe bis zu 100 Fälle zur weiteren Prüfung auszuwählen.
Innerhalb eines weiteren Monats muss der NNF dann zu den ausgewählten Prüffällen mehrere Informationen zur Verfügung stellen:
Werden Unstimmigkeiten festgestellt, kann der GKV-Spitzenverband weitere Stichproben verlangen.
Gegebenenfalls zu Unrecht ausgezahlte Pauschalen sind unverzüglich durch den NNF von der jeweiligen Apotheke zurückzufordern.
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