Freitext-Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln bei E-Rezepten sind unzulässig. Darüber informieren die Apothekerverbände die Apotheken. Liefern sie dennoch, riskieren sie eine Retaxation.
Das E-Rezept kann für apothekenpflichtige Arzneimittel ausgestellt werden. Die Praxis stellt die Verordnungsdaten in der Praxissoftware zusammen, signiert die Verordnung elektronisch und speichert das Rezept verschlüsselt in der Telematikinfrastruktur (TI). Patient:innen erhalten einen QR-Code auf das Handy oder einen Ausdruck. Beides kann in der Apotheke eingelöst werden, ebenso wie über elektronische Gesundheitskarte (eGK).
Ein Tokenausdruck kann bis zu drei E-Rezepte enthalten. Auf diese kann über den jeweilgen einzelnen QR-Code zugegriffen werden. Außerdem bietet der Sammel-QR-Code die Möglichkeit, gleichzeitigen Zugriff auf die einzelnen QR-Codes zu nehmen. Er befindet sich rechts oben auf dem Tokenausdruck. Zusammengefasst werden die einzelnen Verordnungen aber nicht und es wird für jeden ein gesonderter Abgabedatensatz erstellt. Klingt einfach, birgt jedoch Herausforderungen wie beispielsweise das Freitextfeld.
„Die Verschreibung von Heil- oder Hilfsmitteln mittels einer Freitextverordnung ist noch nicht zulässig“, informiert ein Landesapothekerverband die Kolleg:innen und appelliert, entsprechende Rezepte zurückzuweisen. Der Grund. Es besteht große Retaxgefahr.
Eine weitere Herausforderung für die Apotheken, die mit Freitextverordnungen ohnehin schon Probleme haben. Denn vor allem Zahnarztpraxen nutzen das Freitextfeld, in der Regel haben diese nämlich keine aktuelle Datenbank. Dadurch kommt es immer wieder zu Problemen.
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