Rezept ohne persönlichen Kontakt

Online-Rezept: Kontrahierungszwang und Prüfpflicht

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Berlin -

Wird in der Apotheke ein Rezept vorgelegt, besteht nach §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Kontrahierungszwang, und zwar auch, wenn die Verordnung im Rahmen der Telemedizin ausgestellt wurde. Allerdings gibt es einiges zu beachten.

Im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung wird in der Regel ein Privatrezept ausgestellt. Grundlage für die Belieferung der Verordnungen ist das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) aus dem Jahr 2019. Damit wurde das Verbot der Abgabe von Rx-Arzneimitteln in der Apotheke aufgehoben, wenn vor der Verschreibung kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Zudem dürfen Ärzt:innen seitdem Rx-Arzneimittel verordnen, wenn ausschließlich eine Fernbehandlung erfolgte. Ärzt:innen sind inzwischen ohnehin verpflichtet E-Rezepte auszustellen.

Qualifizierte elektronische Signatur und Fax

Privatrezepte telemedizinischer Anbieter werden in der Regel als Pdf-Datei übermittelt. Hier ist die qualifizierte elektronische Signatur entscheidend. Apotheken müssen diese auf Echtheit prüfen. Bestehen Zweifel, ist Rücksprache mit der verordnenden Person zu halten.

Achtung, wird ein Papierrezept ausgestellt und dieses per Fax an die Apotheke übermittelt, erfüllt dies nicht die Anforderungen nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Es sei denn, das Fax enthält Einwahldaten, um die Verordnung herunterzuladen.

Prüfpflicht

Es gelten die Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AMVV. Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
  2. Datum der Ausfertigung oder, bei E-Rezepten, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
    1. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;
  5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
  6. abzugebende Menge,
    1. bei Wiederholungsverordnungen, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,
  7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
  8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
  9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich
    1. die Dosierung pro Tier und Tag,
    2. die Dauer der Anwendung und
    3. sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit, sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,
  10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.

Enthält die Verordnung einen erkennbaren Irrtum, darf diese nicht beliefert werden. Zudem kann Arztrücksprache gehalten werden.

Kontrahierungszwang

Bestehen Bedenken, dass ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vorliegt – beispielsweise, dass die Verordnung ohne ärztliche Beratung ausgestellt wurde – sind Apotheken aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Abs. 4 ApBetrO dennoch zunächst verpflichtet, das Arzneimittel zu liefern, stellt die Apothekerkammer Berlin klar. „Apothekerinnen und Apotheker müssen und können grundsätzlich von einer ärztlichen Beratung ausgehen. Es ist nicht Ihre Pflicht zu überprüfen, ob das Rezept nach einer ordnungsgemäßen Beratung zustande gekommen ist.“ Anders sieht es aus, wenn die Vermutung besteht, dass ein Arzneimittelmissbrauch vorliegt. Ist dies der Fall sollte die Abgabe verweigert werden.

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