Wird in der Apotheke ein Rezept vorgelegt, besteht nach §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Kontrahierungszwang, und zwar auch, wenn die Verordnung im Rahmen der Telemedizin ausgestellt wurde. Allerdings gibt es einiges zu beachten.
Im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung wird in der Regel ein Privatrezept ausgestellt. Grundlage für die Belieferung der Verordnungen ist das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) aus dem Jahr 2019. Damit wurde das Verbot der Abgabe von Rx-Arzneimitteln in der Apotheke aufgehoben, wenn vor der Verschreibung kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Zudem dürfen Ärzt:innen seitdem Rx-Arzneimittel verordnen, wenn ausschließlich eine Fernbehandlung erfolgte. Ärzt:innen sind inzwischen ohnehin verpflichtet E-Rezepte auszustellen.
Privatrezepte telemedizinischer Anbieter werden in der Regel als Pdf-Datei übermittelt. Hier ist die qualifizierte elektronische Signatur entscheidend. Apotheken müssen diese auf Echtheit prüfen. Bestehen Zweifel, ist Rücksprache mit der verordnenden Person zu halten.
Achtung, wird ein Papierrezept ausgestellt und dieses per Fax an die Apotheke übermittelt, erfüllt dies nicht die Anforderungen nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Es sei denn, das Fax enthält Einwahldaten, um die Verordnung herunterzuladen.
Es gelten die Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AMVV. Die Verschreibung muss enthalten:
Enthält die Verordnung einen erkennbaren Irrtum, darf diese nicht beliefert werden. Zudem kann Arztrücksprache gehalten werden.
Bestehen Bedenken, dass ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vorliegt – beispielsweise, dass die Verordnung ohne ärztliche Beratung ausgestellt wurde – sind Apotheken aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Abs. 4 ApBetrO dennoch zunächst verpflichtet, das Arzneimittel zu liefern, stellt die Apothekerkammer Berlin klar. „Apothekerinnen und Apotheker müssen und können grundsätzlich von einer ärztlichen Beratung ausgehen. Es ist nicht Ihre Pflicht zu überprüfen, ob das Rezept nach einer ordnungsgemäßen Beratung zustande gekommen ist.“ Anders sieht es aus, wenn die Vermutung besteht, dass ein Arzneimittelmissbrauch vorliegt. Ist dies der Fall sollte die Abgabe verweigert werden.
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