PAngV wird scharf gestellt

Neue Regeln für Rabatte und Preisangaben

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Berlin -

Für Apotheken gelten ab Ende Mai neue Regeln für Sonderangebote und allgemeine Preisangaben. APOTHEKE ADHOC sprach mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Nippe von der Wettbewerbszentrale, der sich eingehend mit der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) auseinandergesetzt hat und die Apotheken vor einigen Abmahnfallen warnen kann.

Die neue Verordnung tritt am 28. Mai in Kraft. Vor allem soll der Handel darin gehindert werden, sich bei Rabattaktionen auf Preise zu beziehen, die nie ernsthaft verlangt wurden. Deshalb muss künftig bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet wurde. Nippe gibt ein Beispiel: „Wenn innerhalb eines Monats der Preis von 5 Euro auf 10 Euro erhöht und dann auf 4 Euro gesenkt wird, dann sind die 5 Euro der Referenzpreis für das neue Angebot.“

Mit dieser zeitlichen Vorgabe soll vermieden werden, dass Händler einen Preis nur sehr kurzfristig massiv erhöhen, nur damit der anschließende Rabatt größer erscheint. Das ist übrigens auch schon heute irreführend, die neue 30-Tage-Grenze konkretisiert die Vorschrift aber.

Keine Scheinrabatte mehr

Eine Nachweispflicht für die Apotheke besteht übrigens nicht: „Den Beweis für einen Verstoß muss immer der Abmahner belegen“, erklärt Nippe. Dies sei beispielsweise bei gedruckten Flyern aber leicht zu erbringen. Apotheken sollten daher ihre eigene Preispolitik gut im Auge behalten, rät der Rechtsanwalt. „Am bequemsten ist es natürlich, wenn die eigene Warenwirtschaft das dokumentiert.“ So oder so erfordert die PangV etwas mehr Umsicht in der Preisgestaltung, da der Druck von Werbeflyern einen gewissen zeitlichen Vorlauf hat, der bei Angeboten berücksichtigt werden muss.

Wichtig: Die 30-Tage-Frist gilt nur beim Eigenpreisvergleich geht. „Eine Gegenüberstellung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist jederzeit möglich“, so Nippe. Allerdings müsse der Referenzpreis deutlich als UVP ausgewiesen sein. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass der Verbraucher ansonsten von einem früheren Preis des Händlers ausgeht.

Die zweite wichtige Änderung betrifft die Angabe des Grundpreises. Apotheken sind schon heute verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Neu ist, dass der Grundpreis am Ende Mai bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter angegeben werden muss (bei anderen Waren auch 1 Meter, 1 Kubikmeter oder 1 Quadratmeter). Die gängigen Abkürzungen wie kg oder l hält Nippe für unproblematisch.

Grundpreis in Kilogramm oder Liter

Früher war auch der Bezug auf 100 ml oder 100 g zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 250 ml oder 250 g enthält. Diese Ausnahme entfällt. „Besonders verbraucherfreundlich finde ich das ehrlich gesagt nicht“, kommentiert Nippe. Denn im Gewürzregal im Supermarkt oder bei kleinen Salbentuben in der Apotheke sei ein Grundpreis in Kilogramm für einen Preisvergleich wenig hilfreich. Eine Ausnahme gibt es auch hier: Bei loser Ware – in der Apotheke zum Beispiel Tee – ist ein Grundpreis von 100 g nach wie vor zulässig.

Eine gewisse Unklarheit sieht Nippe noch bei der Vorgabe zur Platzierung des Grundpreises. Laut PAngV muss dieser „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. „Der BGH sieht das in der Rechtsprechung als gegeben an, wenn beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind“ so Nippe. Diese Formulierung finde sich auch in der Begründung der Verordnung, der Wortlaut sei aber nicht mehr so scharf wie früher. Auch wenn es dadurch gewisse Freiräume in der Interpretation gibt, rät der Anwalt Apotheken, die Preise wie gehabt nebeneinander darzustellen, um Abmahnrisiken zu minimieren.

Apropos: Die Wettbewerbszentrale will gegen etwaige Verstöße erstmal nicht vorgehen, sondern dem Handel eine gewisse Zeit zur Umstellung gewähren. „Wenn uns etwas auffällt, werden wir eher Hinweise geben“, kündigt Nippe an.

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