Kurz vor der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts tauchen immer mehr Fehler auf, die den Versorgungsalltag in Summe massiv erschweren könnten. Beispiel: Fehlende Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes.
„Auf dem E-Rezept muss die Berufsbezeichnung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes angegeben werden. Falls sie fehlt, darf die Apotheke sie nicht selbst im Freitext ergänzen. Die Apotheke muss bei der Arztpraxis ein neues E-Rezept mit Angabe der Berufsbezeichnung anfordern“, teilt die Gematik mit.
Üblicherweise werde die Berufsbezeichnung aber im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt und erscheine automatisch auf dem E-Rezept. „Wenn nicht, sollte sich die Arztpraxis an den eigenen PVS-Hersteller wenden um zu erfragen, wie die Angabe hinterlegt werden kann.“
Auch der Landesapothekerverband Niedersachsen weist in einem aktuellen Rundschreiben darauf hin, dass der Rahmenvertrag in § 6 Abs. 2c) S. 1 eine Heilungsmöglichkeit der fehlenden Berufsbezeichnung nur bei papiergebundenen Verordnungen vorsieht. „Bitte beachten Sie, dass diese Heilungsmöglichkeit nicht für E-Rezepte vorgesehen ist. In Fällen, in denen die Berufsbezeichnung fehlt, muss das E-Rezept wieder an den Fachdienst zurückgegeben werden.“
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