KBV: Signatur sticht Arztbezeichnung Patrick Hollstein, 26.01.2024 07:18 Uhr
Eine Arztbezeichnung auf E-Rezepten sollte laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) kein Retaxgrund sein. Einerseits sei dazu überhaupt nichts mit den Kassen vereinbart, andererseits ergebe sich aus der Signatur zwangsläufig, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Verordnung ausgestellt haben, so Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner.
Mit „Verwunderung und auch Unverständnis“ reagiert Steiner auf Zurückweisungen einer Verordnung durch die Apotheken und deren Angst vor Retaxierungen wegen angeblicher Fehleinträge im Feld „Berufsbezeichnung“. Hierbei handele es sich um ein Freitextfeld, für das mit dem GKV-Spitzenverband keine verbindlichen Werte vereinbart worden seien. Zudem sei durch die qualifizierte elektronische Signatur eindeutig, dass ein Arzt oder eine Ärztin das E-Rezept ausgestellt habe.
„Wir können nicht nachvollziehen, wieso jetzt das Freitextfeld Berufsbezeichnung als überprüfbares Feld gewertet werden soll“, sagte Steiner. Diese unnötige bürokratische Hürde behindert aus Sicht der KBV die reibungslose Umsetzung des E-Rezepts.
Ausdruck ist keine Lösung
Steiner verteidigte die Verweigerungshaltung vieler Ärztinnen und Ärzte, den Token auf Papier auszudrucken. Dass Patientinnen und Patienten aus den Apotheken deswegen in die Praxis zurückgeschickt würden, sei nicht der richtige Weg. „Wir brauchen eine volldigitale Lösung. Ansonsten beschert das E-Rezept nicht nur den Ärztinnen und Ärzten, sondern auch den Patientinnen und Patienten mehr Aufwand“, betonte Steiner. Sie gehe davon aus, dass auch die Apothekerschaft volldigitale Lösungen unterstütze und in der Lage sei, E-Rezepte über die elektronische Gesundheitskarte einzulösen.
Ein Ausdruck sollte laut Steiner möglichst nur erfolgen, wenn Patienten dies wünschten oder das volldigitale E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente nicht möglich sei. Ein Beispiel seien Rezepte für Pflegeheimbewohner, die in der Arztpraxis ausgestellt und der Einrichtung zugesandt würden, erläuterte Steiner.
KIM nutzen, Heime anbinden
Ein wichtiger Bestandteil der KBV-Forderung nach einer volldigitalen Lösung sei die flächendeckende Anbindung von Pflegeheimen an die Telematikinfrastruktur (TI). Diese ist vom Gesetzgeber allerdings erst ab Juli 2025 verpflichtend geplant – jetzt aber schon freiwillig möglich. Ist ein Heim bereits an die TI angeschlossen, können Arztpraxen den Token des E-Rezepts per KIM an die Einrichtung übermitteln; der Ausdruck und Versand per Post entfallen.
Die KBV plädiert dafür, Heimen und ambulanten Pflegediensten künftig den Zugriff auf den Fachdienst zu ermöglichen. Als bevollmächtigte Vertreter der Patientinnen und Patienten können diese so die Verordnung verwalten, einer Apotheke zuweisen und alle relevanten Informationen zu einer Verordnung wie Dosieranweisungen direkt einsehen. „Diese wäre die einfachste Lösung und zudem volldigital“, sagte Steiner. Die Gematik müsse diese Lösung nun schnellstens vorbereiten.
Komfortsignatur nutzen
Um zu verhindern, dass E-Rezepte in der Apotheke nicht sofort vom Fachdienst abgerufen werden können, forderte Steiner die Ärztinnen und Ärzte auf, die Komfortsignatur zu nutzen. Mit ihr werde ein E-Rezept nach der Signatur sofort an den Fachdienst übermittelt. Allerdings komme es leider auch hier ab und zu vor, dass die Verordnung nicht sofort abrufbar sei, sagte Steiner. Sie bestätigte, dass die KBV dazu in Kontakt mit der Gematik stehe.