Die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Apotheken. Die Überprüfung von Dosierung, Nebenwirkungen, Interaktionen & Co. sind Teil des Berufsbildes von Apotheker:innen. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePa) könnte sich allerdings einiges ändern: Der Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes spricht den Krankenkassen diese Verantwortung zu.
Konkret soll ein neuer § 287 im Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt werden, mit dem die „automatisierte Verarbeitung zu Zwecken des Gesundheitsschutzes“ geregelt wird. Demnach dürfen die Kranken- und Pflegekassen „datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten, zur Verbesserung der Versorgung und zur Verbesserung der Patientensicherheit vornehmen und insoweit ihre Versicherten individuell ansprechen“. Dabei handel es sich laut Entwurf um eine freiwillige Aufgabe, auch die Versicherten können der Analyse widersprechen.
Konkret geht es um:
„Patientinnen und Patienten bekommen ihre Arzneimittel oft von unterschiedlichen Leistungserbringern verschieben, ohne dass zwangsläufig überprüft wird, ob bereits wirkstoffgleiche Präparate mit unterschiedlichen Handelsnamen verschrieben worden sind oder potenziell lebensgefährliche Arzneimittelwechselwirkungen durch bestimmte Kombinationen drohen“, so die Begründung. „Diese Daten laufen allerdings bei den Krankenkassen zusammen, so dass dort eine entsprechende automatisierte Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit im Einzelfall erfolgen kann“, heißt es weiter. Dadurch könnten Überdosierungen und Arzneimittelwechselwirkungen erkannt und kommuniziert werden.
Diese Erkennung geht dann laut den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auch mit einer Informationspflicht einher: „Wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung erkannt wird, entsteht den Kranken- und Pflegekassen eine Verpflichtung, darüber den betroffenen Versicherten auf geeignetem Weg unverzüglich zu informieren und die Kontaktaufnahme mit einem geeigneten Leistungserbringer zu empfehlen“, heißt es. In besonders dringenden Fällen solle die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgen. Wenn es sich lediglich um Informationen und Empfehlungen zur Früherkennung handle, genüge auch der elektronische Weg oder die Schriftform. „Dabei dürfen keine Vorgaben hinsichtlich der Beseitigung der Gefährdung gemacht werden“, die Therapiefreiheit der Leistungserbringer werde also nicht eingeschränkt.
Die Krankenkassen sollen die Patient:innen aber nicht verunsichern: „So ist etwa darauf zu achten, dass Versicherte nach einem Hinweis auf mögliche Kreuzmedikationen medizinischen Rat einholen, anstatt selbstständig Medikamente abzusetzen“, heißt es.
Eigentlich waren für die Verbesserung und Sicherstellung der Arzneimitteltherapiesicherheit gerade erst die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) eingeführt worden. Dabei geht es vor allem um die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen und Apotheker:innen – die Krankenkassen spielen dabei noch keine Rolle. Inwiefern sich diese in die Kommunikation eingliedern oder ob die Kommunikation lediglich zwischen Krankenkassen oder Patient:innen erfolgt, ist unklar. Genauso unklar ist dadurch, ob eine pDL wie die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation dann noch eine Zukunft hat.
APOTHEKE ADHOC Debatte