QR-Code, Ausweis, Korrektur

How to: E-Rezept

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Berlin -

Beim E-Rezept heißt es umdenken für die Apotheke. Die rosa Verordnung wird dann durch einen QR-Code ersetzt. Nach dem Scannen soll der Ablauf für Apotheker:innen und PTA ganz einfach sein. Weniger Fehlerquellen, weniger Retaxierungen – hier ein Überblick über die Basics.

Kommt ein/e Kund:in mit einem E-Rezept in die Apotheke, so scannt der Mitarbeitende den enthaltenen QR-Code zunächst ab. Wie auch bei anderen Scan-Vorgängen, beispielsweise dem Scannen des Test- oder Impftermins, kann es nötig sein, die Helligkeit des Displays zu erhöhen. Ab und an kann es zu Problemen kommen, wenn der/die Nutzer:innen den Dark Mode/Nachtmodus aktiviert hat.

Nach dem Scannen öffnet sich dann die Verordnung im Warenwirtschaftssystem. Diese Schnittstellen werden von den Softwarehäusern eingespielt, sodass der Mitarbeitende sich hier eigentlich um nichts kümmern muss. Die geöffnete Verordnung enthält nun das verschriebene Medikament.

Fehlerfreie E-Rezepte

Sollten Ergänzungen oder Änderungen auf dem Rezept vorgenommen werden müssen, so haben Apotheker:innen und PTA hierfür bis zum Ende des Folgewerktages Zeit. Für Samstage bedeutet das, dass die E-Rezepte bis Montagabend fertig bearbeitet sein müssen. Danach erfolgt die digitale Übermittlung an das Rechenzentrum. Das Sammeln von Rezepten und die Rezeptabholung entfallen durch die Einführung des E-Rezeptes. Jede Verordnung wird zeitnah übermittelt, sodass die Apotheke auch rascher als aktuell Antwort vom Rechenzentrum bekommt.

Und dadurch, dass das E-Rezept in der Theorie lediglich fehlerfrei ausgestellt werden kann, soll die Gefahr von Retaxierungen gegen null laufen. Der sogenannte Referenzvalidator soll ab November zum Einsatz kommen und die Verordnungen überprüfen. Ärzt:innen können nur noch vollständige Verordnungen digital signieren. Ein fehlender Verordner-Name, keine Dosierungsangabe oder die gemeinsame Verordnung von Fertigarzneimittel und Hilfsmittel sind nicht mehr möglich. Generell enthält ein QR-Code nur noch Platz für ein Präparat.

Berufeausweis als Vorraussetzung

Was kommt noch auf Apotheken zu? Die TI-Anbindung mit Konnektor sowie der Besitz des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) stellen die Voraussetzungen zur Belieferung von E-Rezepten dar. Apotheker:innen erhalten die Ausweise von ihren Kammern. Da PTA nicht zu den verkammerten Berufen gehören, müssen sie sich an das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) wenden. Über die Gematik soll in naher Zukunft auch die Ausstellung der eHBA für PTA möglich sein. Gestartet wird die Testphase allerdings mit der Ausgabe für andere Ausbildungsberufe.

Nach dem Scannen kann durch das Warenwirtschaftssystem also schnell geprüft werden, ob das Mittel vorrätig ist oder nicht. Der Kommissionierautomat liefert das Präparat direkt zum HV, sodass der/die Apotheker:in oder der/die PTA die komplette Aufmerksamkeit auf die Beratung legen kann. Da Rezepte nicht mehr auf Vollständigkeit geprüft werden müssen, kann die Aufmerksamkeit allein beim Kunden liegen.

Übrigens: Die Medikamente sollen für die Patient:innen vorbestellbar sein. Wer ein E-Rezept erhält, der kann in der App direkt nach einer Apotheke in der Nähe suchen und eine Vorbestellung auslösen. Apotheken sollten sich also auf einen eventuellen Anstieg von Vorbestellungen einstellen.

Hier noch einige Fragen und Antworten:

Können E-Rezepte nur patientengebunden eingelöst werden?
Wie beim Papierrezept auch, können auch andere Personen (beispielsweise der/die Ehepartner:in) das Rezept einlösen.

Was ist, wenn der/die Patient:in kein Smartphone hat?
Ähnlich wie beim digitalen Impfzertifikat kann das E-Rezept auch als Ausdruck vorgelegt werden. Egal ob Papier oder App – in beiden Fällen muss die Apotheke einen QR-Code auslesen.

Wie viele Medikamente können verschrieben werden?
Es können, wie auch beim rosa Rezept, drei Präparate verschrieben werden. Jedes Präparat hat einen eigenen QR-Code. Doch es existiert auch ein Sammelcode, mit dem die Apotheke gleich alle Präparate in die Software laden kann. Der/die Patient:in hat weiterhin die Möglichkeit, nur ein Präparat abzuholen.

Muss ich die Ausdrucke aufbewahren?
Nein. Personen, die mit einem ausgedruckten E-Rezept in die Apotheke kommen, können den Ausdruck entweder wieder mitnehmen – denn er ist ausgelesen und ungültig – oder der Apothekenangestellte entsorgt den Ausdruck. Alle für die Abrechnung benötigten Daten liegen elektronisch vor.

Wie korrigiere ich die angeblich fehlerfreien E-Rezepte?
Eine Korrektur oder Ergänzung ist digital möglich. Um die Änderungen zu speichern, ist eine digitale Signatur eines/r Approbierten oder eines/r Pharmazieingenieur:in notwendig. Derjenige, der das E-Rezept korrigiert, steckt zunächst seinen eHBA in den zugehörigen Kartenterminal und gibt eine PIN ein.

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