Heim/Praxis/Ärztehaus: Wo sind Bestellautomaten zulässig? Nadine Tröbitscher, 09.09.2024 10:46 Uhr
Ein Bestellautomat ist keine Rezeptsammelstelle, daher gelten andere Vorgaben. So besteht keine Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), stellt Dr. Timo Kieser, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aus Stuttgart, klar. Und auch eine Überwachung der Terminals gibt es nicht. Können Apotheken einen Bestellautomaten in einem Pflegeheim aufstellen und per Card-Link das „E-Rezept-Problem“ lösen?
„Bestellautomaten sind ohne Weiteres zulässig und ein Mittel der Kontaktaufnahme zur Apotheke“, so Kieser beim Apothekenrechttag. Die Terminals seien keine Begrifflichkeit der ApBetrO, sondern eine technische Einrichtung außerhalb der Apothekenbetriebsräume. Vergleichbar sei ein Bestellautomat mit der Funktion einer Apotheken-App oder einem Webshop, die über das Smartphone angesteuert werden, oder auch mit einem Brief. Über den Automaten wird in der Apotheke bestellt. Die Abholung der Arzneimittel kann in der Offizin oder im Rahmen des Versands, des Botendienstes sowie einer Pick-up-Stelle erfolgen. Denn im Automaten selbst befinden sich keine Arzneimittel. Die Kommissionierung erfolgt in der Apotheke.
Keine Überwachung, keine Anzeigepflicht
Laut Kieser gibt es keine räumlichen Grenzen, wenn Apotheken über eine Versandhandelserlaubnis verfügen. Außerdem gibt es keine Überwachung und keine Anzeigepflicht. Es könne sogar darüber nachgedacht werden, ob eine Versandhandelserlaubnis überhaupt nötig sei, wenn die Abholung der bestellten Arzneimittel ausschließlich in der Offizin erfolge oder die Bestellung im Rahmen des Botendienstes zugestellt werde.
Bestellautomat im Pflegeheim ...
Bestellautomaten können auch in Pflegeheimen aufgestellt werden, so Kieser. So könnten per Card-Link-Verfahren oder Einlesen des Tokens auch E-Rezepte an die Apotheke übermittelt werden. Voraussetzung ist ein Heimversorgungsvertrag zwischen Heim und Apotheke. Ein Bestellautomat sei ohne Weiteres zulässig und es handele sich nicht um eine unzulässige Rezeptsammlung.
... aber nicht in der Arztpraxis
Doch auch für Bestellautomaten gibt es Grenzen. So dürfen diese nicht in Arztpraxen aufgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine „unerlaubte Zuweisung“ und damit einen Verstoß gegen § 31 Absatz 2 Muster-Berufsordnung der Ärzt:innen. So dürfe keine Apothekenempfehlung ohne hinreichenden Grund gegeben werden. „Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Zudem kann es sich um einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) handeln. „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben.“
... aber im Ärzthaus
In Ärztehäusern – beispielsweise im Treppenhaus – kann laut Kieser wiederum ein Bestellterminal aufgestellt werden. § 24 ApBetrO greife nicht, da es sich bei Bestellterminals nicht um Rezeptsammelstellen handele, die nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden dürfen. Allerdings müsse eine Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen werden. Möglich ist eine Miete oder unentgeltliche Gestattungsvereinbarung. „Ein Bestellautomat ist keine Absprache zur Empfehlung oder Zuweisung“, so Kieser.