HBA: Kleines Häkchen sorgt für große Verwirrung Lothar Klein, 20.08.2020 12:28 Uhr
Bis zum 30. September sollen die Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) der Gematik angeschlossen sein – denn ohne TI kein E-Rezept und zunächst vor allem keine Mitwirkung am eMedikationsplan und ePatientenakte (ePA). Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) werden aber bis zum gesetzlichen Stichtag nicht alle Apotheken angeschlossen sein. Das liegt nicht nur an den nicht ausreichenden Kapazitäten der Hardwarehersteller und der Softwarehäuser. Auch die Ausstellung von Heilberufsausweis (HBA) und die Institutionenkarte (SMC-B) bereiten den Apothekern immer wieder Ärger. Die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) verweigerte einem Apotheker sogar die Ausgabe des HBA, weil dieser ein Häkchen beim Antrag nicht gesetzt hatte. Doch damit lag nicht nur die Kammer falsch. Der Hersteller D-Trust versprach, den Antrag künftig präziser zu formulieren, um eine Wiederholung des Missverständnisses zu vermeiden.
Apotheker Dr. Mohammed Radman von der Humanitas-Apotheke in Leipzig hatte Ende Mai seinen HBA-Antrag bei der Kammer gestellt. Ende Juli wurde ihm die Ausgabe der Karte aber verweigert, weil er einen Haken bei einer freiwilligen Angabe zur Veröffentlichung im Verzeichnisdienst nicht gesetzt hatte. Zunächst war der Antrag zur Bearbeitung angenommen worden, weil es sich um kein Pflichtfeld handelte. Dann forderte die Kammer Radman auf, einen neuen Antrag zu stellen, den Haken zu setzten und erneut das Post-Ident-Verfahren durchzuführen.
Radman ärgerte sich und beschwerte sich bei das Kammer: „Hiermit möchte ich mich über die Ablehnung des Antrages zu Erstellung des eHBA-Ausweises beschweren. Grund Ihrer Ablehnung war angeblich Widerspruch der Veröffentlichung im Verzeichnisdienst. Ich möchte Sie darüber informieren, dass das Ankreuzen der Veröffentlichung keine Pflichtangabe war und der Antrag vom D-Tust erfolgreich angenommen worden war. Es hätte hier – wie bei anderen Angaben – als Pflichtangabe gekennzeichnet werden müssen. Das war nicht der Fall.“ Auch die Kammer hätte aus seiner Sicht darauf hinweisen müssen, dass beim Ausfüllen des Antrages das Häkchen in diesem Feld gesetzt werden müsse und der Antrag sonst abgelehnt werde. „Wenn D-Trust diese nicht zu Pflichtangabe macht und Sie deswegen den Antrag ablehnen, dann müssen Sie die Mitglieder darüber informieren“, so der Apotheker. Es sei nicht zumutbar, so einen aufwendigen Antrag – kompliziertes Ausfüllen, Postident, Seite nicht Smartphone tauglich – auf Grund dieser Formfehler abzulehnen.
Wenige Tage später antwortete die Kammer und entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten. „Auch wir sind Lernende bei dieser uns neu übertragenden Aufgabe der Herausgabe der Heilberufsausweise (HBA) und Institutionskarten (SMC-B)“, so die Kammer. Eine Mitarbeiterin habe ihm die Gründe bereits telefonisch erläutert: „Wir wollten Sie davor bewahren, dass Ihr beantragter und Kosten verursachender HBA aufgrund der fehlenden Eintragung in den Verzeichnisdienst der Gematik spätestens mit Einführung des elektronischen Rezepts nicht nutzbar ist.“
Die Kammer habe aber seinen Hinweis zum Anlass genommen, mit einem Mitarbeiter der D-Trust den Sachverhalt zu besprechen. „In unserem Freigabeportal erscheint auf den Anträgen unserer Mitglieder nur der Hinweis: ‚Veröffentlichung im Verzeichnisdienst Ja oder Nein‘. Bisher gingen wir davon aus, dass damit der Verzeichnisdienst der Gematik gemeint sei. Der Mitarbeiter erläuterte uns jedoch, dass dem nicht so sei. Gemeint sei vielmehr der Verzeichnisdienst des Anbieters D-Trust. Das war uns neu. Wir wussten bisher nicht, dass D-Trust einen eigenen Verzeichnisdienst vorhält. Sehr geehrter Herr Dr. Radman, wir werden Ihren neu gestellten Antrag unverzüglich frei geben, sobald dieser in unserem Freigabeportal erscheint.“ Man hätte also Radmans Antrag nicht ablehnen dürfen – ein absoluter Einzelfall, wie die Kammer betont.
Eine Anfrage bei D-Trust erhellt den Irrtum: Offenbar liege ein Missverständnis vor, so ein Sprecher: „Es gibt keine Aufnahmepflicht in den Verzeichnisdienst von D-Trust.“ Es bestehe lediglich die Notwendigkeit, dass die Zertifikatsdaten des Antragstellers in den Verzeichnisdienst der Gematik aufgenommen würden. Diese Aufnahme sei verpflichtend und essentiell, damit der Antragsteller die Funktionen der Telematikinfrastruktur auch nutzen könne. „Eine Abfrage der Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich. Die gesetzliche Grundlage ist im § 291h des SGB V zu finden“, so ein Sprecher.
Die Aufnahme in den eigenen Verzeichnisdienst sei hingegen freiwillig und ein zusätzlicher Service. Hintergrund: Der HBA beinhaltet unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur, mit welcher der Karteneigentümer rechtsverbindlich digital unterschreiben könne. Standardmäßig könne man mit dem HBA allerdings nur innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) digital signieren. „Mit dem Eintragen in den D-Trust-Verzeichnisdienst erhält der Besitzer der Karte den Mehrwert, den HBA auch außerhalb der Telematikinfrastruktur nutzen zu können, um beispielsweise Verträge und andere Dokumente digital zu zeichnen“, so der Sprecher weiter. Um solche Missverständnisse zukünftig zu vermeiden, werde D-Trust die Beschreibung des D-Trust-Verzeichnisdienstes im Antragsportal präzisieren.