Keine Statistik für Mehrfachverordnungen

Gematik: Niemand zählt Wiederholungsrezepte

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Berlin -

Seit Anfang des Monats sind mit dem E-Rezept auch Wiederholungsverordnungen möglich. Wie häufig diese Variante in der Praxis genutzt wird, lässt sich laut Gematik allerdings nicht nachvollziehen.

Seit Oktober wird die Funktion, per E-Rezept auch Wiederholungsverordnungen auszustellen, vom Fachdienst unterstützt. Das Zertifizierungsverfahren der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sieht vor, dass die Primärsystemhersteller der Praxen die Funktion seit Anfang April auch unterstützen.

Wie oft diese Variante in der Praxis genutzt wird, lässt sich nicht nachvollziehen: „Die Gematik und auch der Fachdienstbetreiber können die Inhalte der E-Rezepte nicht einsehen und daher auch keine entsprechenden Statistiken erstellen“, so ein Sprecher. Da alle einzelnen Teile einer Mehrfachverordnung eigenständige E-Rezepte seien, lasse sich diese Funktion auch nicht differenziert zu den Kennzahlen im TI-Dashboard darstellen.

Aus der Mehrfachverordnung ergeben sich laut Gematik insbesondere Vorteile für Patient:innen und die Abläufe in Arztpraxen, da die Rezepte für Dauermedikationen im Voraus ausgestellt werden können und somit Wege zur Arztpraxis zum Abholen der Rezepte entfielen. „Dies kann insbesondere für chronisch Kranke hilfreich sein. Es obliegt den verordnenden Ärzt:innen zu entscheiden, diese Möglichkeit zu nutzen“, so der Gematik-Sprecher.

Bis zu drei Abgaben

Nach der Erstabgabe können mit der Wiederholungsverordnung bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments an die Patient:innen erfolgen. Für jede Abgabe wird dabei ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Der Unterschied zum normalen E-Rezept liegt dabei darin, dass der ausstellende Arzt oder die ausstellende Ärztin den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverord­nung festlegen muss.

Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Allerdings kann auch ein früheres Ende der Einlösefrist durch den Arzt oder die Ärztin für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vor­gegeben werden.

Für jede Wiederholung erhält der Patient oder die Patientin einen eigenständigen E-Rezept-Token. Das heißt, dass alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist auch in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden können. Liegt der Einlösezeitraum in der Zukunft, sind die entsprechenden Token noch für die Einlösung gesperrt.

Jeweils einzelnes Rezept

Jeder einzelne Teil einer Mehrfachverordnung gilt dabei als ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept, nach erfolgter Abgabe wird der Abgabedaten- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt. Die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes auf einem Muster-16-Formular ist nicht möglich.

Das Wiederholungsrezept ist eine Dauerbaustelle: Die Corona-Pandemie verhinderte die für den März 2020 geplante Einführung – per Verordnung wurde die neue Rezeptart kurz nach ihrer Einführung durch das Masernschutzgesetz wieder abgeschafft. Das Wiederholungsrezept wurde mit dem E-Rezept zusammengelegt, sollte also Anfang 2022 kommen. Allerdings wurde auch dieser Termin abgesagt; zuletzt war die Einführung für das vierte Quartal 2022 geplant gewesen.

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