In wenigen Monaten soll es so weit sein – dann nehmen PTA nicht nur Muster-16-Formulare, sondern auch E-Rezepte entgegen. Hierbei können die Verordnungen digital oder ausgedruckt vorgelegt werden. Doch wie bearbeitet man diese Rezepte? Und wird die PTA ohne elektronischen Heilberufeausweis ausgegrenzt? Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für die Bearbeitung des E-Rezeptes benötigt die PTA keinen eigenen Berufeausweis. Dieser wird laut Gematik nur bei der Rezeptkontrolle notwendig. Für einfache Änderungen reicht die einfache Signatur. Dennoch sollen auch PTA einen Berufeausweis ausgestellt bekommen. Die technische Entwicklung des Elektronischen Gesundheitsberuferegisters schreitet voran, sodass der Pilotbetrieb zur Ausgabe der eBA bereits im Oktober startet. PTA müssen sich jedoch noch bis zum Jahreswechsel gedulden.
Wie von einem Muster-16-Rezept bereits bekannt, kann auch das E-Rezept drei Verordnungszeilen enthalten. Die elektronische Variante enthält genau wie die Papierform drei getrennt voneinander zu betrachtende Verordnungszeilen. Dieser Punkt bleibt wichtig, da PTA sich bei der Bearbeitung des Rezeptes weiterhin an den Rahmenvertrag halten müssen. Hier heißt es beispielsweise in § 8: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Bei der Bearbeitung des Rezeptes kann jede Verordnungszeile getrennt voneinander betrachtet werden. Endlich haben ungeduldige Kund:innen keine Argumente mehr, das Rezept vollständig wieder mitzunehmen. Die PTA kann eines der verordneten Mittel mitgeben und die betreffende Zeile löschen. Diese ist dann nicht mehr auf dem E-Rezept-Server verfügbar, erklärt die Gematik. Niemand kann diese Position mehr einsehen und bearbeiten. Die restlichen Verordnungszeilen bleiben hiervon unberührt. Sind alle Präparate da, so scannt die/der PTA einfach den Sammelbarcode, erklärt Hannes Neumann von der Gematik im Rahmen der diesjährigen Expopharm.
Auch das soll kein Problem sein, denn die PTA kann wie gewohnt die vorrätigen Mittel abgeben und die fehlenden Präparate bestellen. Solange der/die Kund:in auf die Bestellung wartet, kann das E-Rezept nicht parallel in anderen Apotheken eingelöst werden. Bei fehlenden Medikamenten ergeben sich also zwei Möglichkeiten: die Rückstellung für den Kunden (analog zur Abholung) oder die Rückspielung auf den E-Rezept-Server (analog zur Mitgabe des Rezeptes).
Generell können auch im Januar noch sowohl rosa Rezepte als auch E-Rezepte eingelöst werden. Ein/e Kund:in kann auch beide Varianten im HV abgeben. Wer seine Rezepte bereits scannt, der wird auch die E-Rezepte scannen können. Eine Bearbeitung beider Varianten in einem Vorgang sollte somit möglich sein. Es wird immer wieder zur Vorlage von Papierrezepten kommen, da zunächst nicht alle Arzneimittel- und Medizinproduktegruppen mittels E-Rezept verschrieben werden können.
Für einige Wirkstoffe wird es zunächst kein E-Rezept geben. Dazu gehören alle Wirkstoffe, die den Status Betäubungsmittel tragen. Gleiches gilt für die Wirkstoffe der T-Rezepte. Was jedoch ab Januar direkt funktionieren soll, ist die Verordnung von Rezepturen – zumindest von einfachen. Was genau eine „einfache“ Rezeptur ist, das bleibt offen. Es könnte sowohl zwischen standardisierten NRF-Rezepturen und freien Rezepturen als auch zwischen unsterilen und sterilen Herstellungen unterschieden werden. Hier sollen weitere Details folgen.
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