Baden-Württemberg

Friedenspflicht für E-Rezepte

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Berlin -

Die fehlende oder fehlerhafte Arztbezeichnung kann bei E-Rezepten nicht geheilt werden. Liefert die Apotheke trotzdem, riskiert sie eine Retaxation. Apotheken in Baden-Württemberg können aufatmen. Der Landesapothekerverband (LAV) konnte mit der AOK und der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Friedenspflicht vereinbaren, und zwar rückwirkend. Andere Kassen dürften nachziehen.

Die Arztbezeichnung ist nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung eine Pflichtangabe. „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“ werden demnach gefordert. Zwar verlieren Apotheken nach § 6 Rahmenvertrag den Vergütungsanspruch nicht, wenn eine fehlende Arztbezeichnung geheilt wurde, doch das geht nur auf dem Papierrezept. Bei E-Rezepten ist eine Neuausstellung nötig.

Friedenspflicht für 2024

Während der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine bundesweite Friedenspflicht bis Jahresende forderte, kann man in Baden-Württemberg einen Erfolg vermelden: Rückwirkend zum 1. Januar und bis zum Jahresende konnte eine Friedenspflicht für E-Rezepte erreicht werden. Die Regelung greift beispielsweise, wenn auf dem E-Rezept erforderliche Arztfelder wie beispielsweise die Berufsbezeichnung nicht korrekt, unvollständig oder gar nicht ausgefüllt wurden.

„Wir danken der AOK BW und der SVLFG ausdrücklich für diese kooperative Zusage. Die Einigung zeigt, dass nicht der Formalismus, sondern die reibungslose Versorgung der Versicherten im Vordergrund stehen muss“, so Geschäftsführerin Ina Hofferberth. Außerdem sei man mit weiteren Kassen und deren Verbänden im Gespräch, um auch hier die Retax-Gefahr im Zuge des E-Rezepts für Apotheken zu minimieren. „Hier hoffen wir natürlich, dass wir zügig zu einer gleich guten Lösung kommen werden.“

Unbedeutender Formfehler

Bei der fehlenden Arztbezeichnung handelt es sich um einen Formfehler, der die Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangiert. Daher werden die AOK BW und die SVLFG in diesem Jahr auf Retaxationen verzichten. Außerdem ist eine Neuausstellung des E-Rezeptes nicht nötig.

Forderung nach Referenzvalidator

Auch der Referenzvalidator war Thema der Verhandlungen. Der LAV machte die Forderung der Apothekerschaft nach einem umfassenden Kontrollinstrument deutlich. Dieser könne sicherstellen, dass unkorrekt ausgefüllte E-Rezepte gar nicht im E-Rezepte-Fachdienst hinterlegt werden könnten. Ein solcher Validator wird seit langem gefordert, ist aber aktuell von der Gematik nicht umgesetzt.

„Dieses Retaxationsrisiko darf nicht auf den Apotheker:innen lasten, denn sie sind nicht schuld an der fehlerhaften Ausstellung der E-Verordnung“, so Hofferberth. „Es muss alles Nötige unternommen werden, dass die Validierung der elektronischen Verordnung schon in der Arztpraxis greift.“

Friedenspflicht auch für Entlassrezepte

Retax-Schutz konnte auch beim Entlassrezept erzielt werden. AOK BW und SVLFG verzichten bei fehlender Facharztbezeichnung oder fehlerhaften Standortkennzeichen rückwirkend ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember auf eine Retaxation.

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