Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion abzuschalten. Der Grund: Apotheken haben Rezepte als Ersatzverordnung gekennzeichnet, obwohl nur der Zuzahlungsstatus geändert werden sollte.
Wird ein Arzneimittel aufgrund eines Produktionsmangels zurückgerufen, dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Ersatzverordnung ausstellen, diese ist für Versicherte zuzahlungsfrei. Die Grundlagen dazu sind in § 31a Rahmenvertrag geregelt. Die Verordnung muss speziell gekennzeichnet und von der Apotheke bedruckt werden.
Haben Praxen versäumt, die Verordnung entsprechend zu kennzeichnen, können Apotheken den Malus heilen. Gemäß Technischer Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnung muss bei einem E-Rezept mit dem Zusatzattribut – Schlüssel 8 – dokumentiert werden, dass es sich um eine Ersatzverordnung handelt. Wird dennoch eine Zuzahlungspflicht angezeigt, kann mit dem Zusatzattribut 15 „von der Zuzahlungspflicht befreit“ mit dem Schlüssel „1“ für „ja“ die Änderung in zuzahlungsbefreit vorgenommen werden.
Und hier liegt das Fehlerpotenzial. Denn Apotheken haben, wenn sie den Zuzahlungsstatus ändern wollten, versehentlich E-Rezepte als Ersatzverordnung gekennzeichnet, die jedoch keine waren. „Bei E-Rezepten kann der Status in der Apotheke manuell auf ‚Ersatzverordnung‘ (Status 15) geändert werden. Offenbar ist es vorgekommen, dass Apotheken versehentlich diese Funktion gewählt haben, obwohl nur der Zuzahlungsstatus verändert werden sollte (von ‚zuzahlungspflichtig‘ auf ‚zuzahlungsfrei‘)“, teilt der DAV den Apothekervereinen und -verbänden mit.
Daher sind fehlerhaft als Ersatzverordnungen gekennzeichnete Rezepte in die Abrechnung gegeben worden. Dies führe zu großen Problemen bei den Kostenträgern, da die Verordnungen nicht in den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) einfließen können. Dieser soll laut Verband der Ersatzkassen dafür sorgen, dass aus bestehenden Unterschieden in der Versichertenstruktur zwischen den Krankenkassen keine ungleichen Wettbewerbschancen resultieren.
Aufgrund des Fehlerpotenzials empfiehlt der DAV die Abschaltung der Funktion „manuelle Kennzeichnung als Ersatzverordnung“. Bis die Softwarehäuser die technische Umsetzung vollzogen haben, sollen Apotheken bei der Änderung des Zuzahlungsstatus von E-Rezepten besonders aufmerksam sein.
„Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung ‚Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V‘ aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt, bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz, das vereinbarte Kennzeichen anzugeben und entsprechend zu signieren. Das Nähere zu dem vereinbarten Kennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V und ihren Anlagen geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.“
Apotheken drucken in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“ die Sonder-PZN 06461067. In dem Feld „Faktor“ findet die Anzahl der Ersatzpackungen einen Platz und in das Feld „Taxe“ kommt eine „0“ – ebenso in das Feld „Zuzahlung“. Diese Einträge werden vor den Einträgen zum verordneten Ersatzarzneimittel aufgedruckt.
Eine Korrektur des vorgenommen werden, ist dies über die Zusatzattribute – Gruppe 15 – möglich, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden.