10 Euro können Ärztinnen und Ärzte für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePa) abrechnen. In welcher Höhe Apotheken dafür entlohnt werden, steht noch in den Sternen.
Laut § 346 Sozialgesetzbuch (SGB V) sind – neben den Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten – auch die Apotheken verpflichtet, im Zusammenhang mit der Abgabe die Versicherten auf deren Wunsch „bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePa zu unterstützen“. Mit dem Digitalgesetz soll dies künftig „auch ohne Verlangen der Versicherten“ vorgesehen sein, insbesondere soll der in der ePa gespeicherte elektronischen Medikationsplan automatisch aktualisiert werden.
Während für die Praxen eine konkrete Vergütung vorgesehen ist, gibt es für die Apotheken keine verbindliche Regelung. „Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, wie hoch die Vergütung sein soll“, so ein Abda-Sprecher. „Mangels konkreter Einschätzung des Arbeitsaufwandes in Apotheken sind Verhandlungen zur Vergütung aktuell nicht zielführend. Es wird noch eruiert, wie hoch der entsprechende Aufwand in Apotheken ist beziehungsweise sein wird.“
Für die Erstbefüllung der ePa erhalten die Praxen gemäß § 346 SGB V zehn Euro, die bis Ende des Jahres befristete Regelung wurde jetzt bis Anfang 2025 erneut verlängert. Für jeden weiteren Eintrag gibt es die reguläre Pauschale von knapp zwei Euro.
Versicherte können seit Anfang 2021 die ePa durch ihre Krankenkassen erhalten. Auf Wunsch wird diese mit Befunden und Therapieplänen von Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Zahnärzt:innen befüllt. Bislang haben nur wenige Versicherte eine ePa von ihrer Krankenkasse erhalten; die Verbreitung soll mit dem Digitalgesetz beschleunigt werden. Bis Ende nächsten Jahres sollen alle gesetzlich versicherten Personen eine ePa erhalten, wenn sie dem nicht aktiv widersprechen.
Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sollen nur die wichtigsten Altbefunde nachgetragen werden. Weniger wichtige Unterlagen sollen sukzessive in die Akten einfließen, sodass der Aufwand möglichst gering bleibt.
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