Zum 15. Januar startet die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem Rollout in den Testregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen. Etwa einen Monat später soll es bundesweit losgehen. Gefordert sind vor allem die Praxen, aber auch Apotheken können mitunter Ergänzungen und Löschungen in der Akte vornehmen – oder müssen dies sogar. Zunächst gibt es aber nur Zugriff zur Einsicht über die Apothekenverwaltungssysteme (AVS) – auch auf die elektronische Medikationsliste (eML). Schreibender Zugriff kommt erst gegen Mitte des Jahres. Bis dahin soll auch die Vergütung geklärt sein.
Die ePA startet in Scheibchen. Nicht nur, dass es in Modellregionen losgeht, auch können noch nicht alle Features vollumfänglich genutzt werden – wie die eML. Die chronologische Liste soll ab 15. Januar 2025 bereitstehen, aber vorerst nur mit Lesefunktion. Enthalten sind die Verordnungs- und Dispensierdaten aller E-Rezepte. Die Daten fließen automatisch vom E-Rezeptserver in die ePA – vorausgesetzt Versicherte haben nicht widersprochen. Demnach wird sich die eML schrittweise in den Wochen und Monaten nach dem Start der ePA füllen.
Weder Praxen noch Apotheken können in den Prozess eingreifen. Das bedeutet: Apotheken können keine Arzneimittel, die papiergebunden verordnet wurden und auch keine OTC-Arzneimittel, die im Rahmen der Selbstmedikation erworben wurden, ergänzen. Dies soll voraussichtlich erst ab dem 15. Juli 2025 möglich sein.
Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch die Vergütung geregelt sein. Diese wird derzeit gemäß § 346 Absätze 2 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V verhandelt. Ein Honorar wird es erst geben, wenn Apotheken den elektronischen Medikationsplan (eMP) editieren können und die technischen Erweiterungen zur eML zur Verfügung stehen – sprich: frühestens ab Juli. Die eML ist der erste Schritt des digital gestützten Medikationsmanagements und soll zum eMP weiterentwickelt werden.
Später sollen Apotheken im von Versicherten festgelegten zeitlichen Rahmen – eingestellt sind vorab drei Tage – Arzneimittel im eMP ergänzen. Doch besteht dazu auch eine Pflicht? „Dürfen Apotheken die Ergänzung der Akte verweigern, wenn der Alltag es gerade nicht zulässt?“, lautet dazu eine Frage in den Abda-FAQ.
Die klare Antwort: Nein. Denn ab dem 15. Januar 2025 gilt die in § 346 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) „Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte“ festgeschriebene Regelung: „Auf Verlangen der Versicherten haben Apotheker bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen.“
Zwar kann die Aufgabe von Apotheker:innen auf das pharmazeutische Personal – sprich auch PTA – übertragen werden. Eine Weigerung zum Pflegen der ePA, beispielsweise weil in der Apotheke aktuell viel zu tun ist, ist dagegen nicht zulässig. Hinzukommt, dass Apotheken „eine Ergänzungspflicht durch Speicherung von Daten zum elektronischen Medikationsplan (eMP), zur elektronischen Verordnung (eVO) und zu Dispensierinformationen, sofern diese Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden“ trifft, wie die Abda weiter schreibt.
Und auch gegen das Löschen von in der ePA hinterlegten Daten auf Patientenwunsch dürfen sich Apotheken nicht weigern. Grundlage ist § 337 Absatz 2 Satz 3 SGB V. Demnach dürfen Versicherte die Informationen nicht nur selbst löschen, sondern können auch von Zugriffsberechtigten wie Apotheken die Löschung verlangen.