Die Daten, die künftig mittels elektronischer Patientenakte (ePA) gesammelt werden, sollen pseudonymisiert auch für die Forschung genutzt werden. Für Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bedeutet das – neben dem persönlichen Nutzen für die Patientinnen und Patienten selbst – den größten Mehrwert. Dafür wurde jetzt ein rechtlicher Rahmen gesetzt.
Die „Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ zeigt auf, wie man sich im Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Umgang mit den ePA-Daten vorstellt. Grundsätzlich heißt es zur Weitergabe der Daten: „In Zukunft dürfen diese Daten daher für gemeinwohlorientierte Zwecke genutzt werden, etwa zur Forschung und Verbesserung von Prävention, Versorgungsqualität und Patientensicherheit.“
Die Daten werden laut BMG „pseudonymisiert und verschlüsselt“ an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) übermittelt. Angesiedelt ist das FDZ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und damit beim BMG. Gemäß Verordnung wird außerdem das Robert Koch-Institut (RKI) die Aufgabe einer Vertrauensstelle übernehmen.
Bis Ende August soll die Gematik dem BMG zudem noch „ein Konzept für ein technisches Verfahren zur sicheren und datenschutzkonformen Ausleitung und Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte an Dritte“ vorlegen.
Laut BMG werden nicht alle ePA-Daten für die Weitergabe genutzt: „Es dürfen lediglich Daten ausgeleitet werden, die zuverlässig pseudonymisiert sind. Im ersten Schritt werden das die Daten der elektronischen Medikationsliste sein.“ In der eML laufen alle E-Rezepte der Versicherten automatisch über den Fachdienst ein.
Die Kassen haben keine Einsicht auf die ePA-Daten, geben sie aber an das FDZ weiter. Patient:innen können der Datenweitergabe widersprechen – über eine ePA-App oder bei der Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse.
Zugang zu den Daten soll es dann per Antrag beim FDZ geben; die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4000 Euro, 1000 Euro werden bei der Bereitstellung pro Datensatz fällig – bestimmte Organisationen wie auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bekommen eine Ermäßigung.
Dafür muss die geplante Nutzung dargelegt werden, sodass beispielsweise eine Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege erkennbar ist. Auch die „Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“ wäre demnach ein möglicher Zweck.
Grundsätzlich verboten ist die Weitergabe der ePA-Daten in bestimmten Fällen:
Abgelehnt werden Anträge außerdem, wenn:
Zusätzlich zu den ePA-Daten beschäftigt sich die Verordnung auch mit anderen Daten, die die Kranken- und Pflegekassen an den GKV-Spitzenverband übermitteln sollen. Dazu gehören neben dem Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes sowie die Pflegebedürftigkeit beispielsweise auch Angaben zu Krankengeld-Tagen oder Behandlungsinformationen.
Ebenfalls beim GKV-Spitzenverband gesammelt werden sollen die Daten zur Abgabe von Arzneimitteln:
Ähnliches ist für Heil- und Hilfsmittel vorgesehen. Rückverfolgbare Daten wie die lebenslange Arztnummer sollen durch Pseudonyme ersetzt werden.