Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle kommt doch später. Zwar ist der Start in den Modellregionen laut Gematik erfolgreich verlaufen, dennoch wurde der bundesweite Rollout auf das zweite Quartal verschoben. Auch der elektronische Medikationsplan (eMP) lässt länger auf sich warten, nämlich voraussichtlich bis März 2026. Während Ärzt:innen die ePA schon befüllen können, können Apotheken OTC-Arzneimittel und papiergebundene Verordnungen noch nicht ergänzen. Und auch die Vergütung ist noch nicht geklärt. Anders sieht es bei den Praxen aus. Doch da heißt es bei der Erstbefüllung schnell sein.
Für die Erstbefüllung der ePA erhalten Ärzt:innen 11 Euro. Aber nur, wer als erstes ein Dokument in die ePA lädt, kann den Betrag gemäß Gebührenordnungsposition abgerechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und kann sektorenübergreifend nur einmal je Patient:in berechnet werden.
Das Ausstellen eines E-Rezeptes und das anschließende automatische Hochladen der Verordnungsdaten in die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA gilt nicht als Erstbefüllung, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Auch von Versicherten selbst hochgeladene Dokumente werden nicht als Erstbefüllung gewertet.
Als Erstbefüllung kommen Dokumente wie Arztbriefe oder Befundberichte infrage, die kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut eingestellt hat.
Wird die ePA von Praxen weiterer befüllt oder Dokumente aus der ePA ins Praxisverwaltungssystem (PVS) geladen, kann dies mit 1,86 Euro abgerechnet werden. 37 Cent erhalten Ärzt:innen für eine ePA-Tätigkeit, wenn in einem Quartal kein persönlicher Kontakt mit Patient:innen bestand, weil nur ein E-Rezept ausgestellt wurde. Die Leistung kann bis zu viermal im Arztfall und nicht mehrmals täglich abgerechnet werden.