Telefonische Vorbestellungen sind in der Apotheke gang und gäbe. Doch mit dem E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte (eGK) ist das künftig nicht mehr möglich.
Haben Patient:innen ein Papierrezept, kann die telefonische Vorbestellung beispielsweise als Rückstellung bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Angaben durchgegeben werden. Erhalten Patient:innen in der Praxis keinen E-Rezept-Ausdruck und soll die Verordnung per eGK in der Apotheke eingelöst werden, ist die Vorbestellung schwierig, weil die Verordnung nicht bekannt ist.
„eGK-Vorbestellungen sind mit der eGK allein derzeit nicht mehr möglich“, informiert die Apothekerkammer Berlin. „Die eGK muss in der Apotheke gesteckt werden, damit die Apotheke erkennen kann, was verordnet wurde.“
Der Botendienst der Apotheke muss in Anspruch genommen werden, um die eGK abzuholen und einstecken zu können. Alternativ können Angehörige die eGK vor der Belieferung in die Apotheke bringen.
Ist beides nicht möglich, kann die E-Rezept-App der Gematik für die Einlösung des E-Rezeptes genutzt werden. Möglich ist dies per elektronischer Zuweisung an die Apotheke. Dies ist gestattet, wenn Patient:innen mit schriftlicher Einwilligung die Praxis beauftragt haben, den E-Rezept-Token per Fax oder KIM an die Apotheke zu senden. Dieser Anwendungsfall stehe laut Kammer jedoch noch zur Diskussion.
„Für das Frühjahr 2024 ist eine digitale Übertragungsform mithilfe der eGK und eines Smartphones geplant (Card-Link-Service).“
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