eAU: KBV erwirkt Gnadenfrist APOTHEKE ADHOC, 13.08.2021 15:20 Uhr
Am 1. Oktober kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – aber nicht in jeder Praxis. Der Gesetzgeber hatte die verpflichtende Einführung der eAU zwar weiterhin festgeschrieben, aber viele Arztpraxen werden wohl zum Stichtag technisch noch gar nicht in der Lage sein, die digitalen Bescheinigungen zu erstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat für diese Praxen nun eine Übergangsregelung erwirkt. Das könnte manchen Ärzt:innen Hoffnung mit Blick auf die geplante E-Rezept-Einführung machen.
Ab dem 1. Oktober sollen Ärzt:innen Krankschreibungen digital an die Krankenkassen schicken. Allerdings werden das wohl nicht alle können: Denn dafür ist neben einem Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI), einem KIM-Dienst und mindestens einem E-Health-Konnektor ein Update des Praxisverwaltungssystems (PVS) erforderlich, um digitale AU-Bescheinigungen erstellen, digital versenden und ausdrucken zu können. Von den über 100 PVS-Anbietern wird aber ein Teil absehbar nicht in der Lage sein, die notwendigen Module bis zum Stichtag zu integrieren.
Deshalb konnte die KBV nun für Praxen, die bis dahin noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, mit dem GKV-Spitzenverband eine Übergangsregelung vereinbaren. Diese sieht laut KBV vor, dass Ärzt:innen übergangsweise weiterhin das alte Verfahren anwenden können, solange die zur Übermittlung von eAU notwendigen technischen Voraussetzungen in der Vertragsarztpraxis nicht zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2021 – bis dahin können betroffene Praxen noch den klassischen gelben Muster-1-Schein verwenden. Eigentlich hatte die KBV einen Aufschub von einem halben Jahr gefordert.
KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel sieht durch die Übergangsregelung potenziell den gesamten eAU-Start gerettet – schließlich wäre die Alternative wohl ein kompletter Aufschuib gewesen. „Mit der Übergangsphase kann die eAU ab 1. Oktober starten. Denn nun gibt es eine Lösung für jene Arztpraxen, die nicht rechtzeitig mit der nötigen Technik ausgestattet werden können“, so Kriedel. Praxen, die zum Starttermin über die technischen Voraussetzungen verfügten, könnten selbstverständlich die eAU nutzen. So könnten sie die eAU bereits in ihre Praxisabläufe integrieren, bevor ab Januar 2022 das elektronische Rezept komme, so Kriedel.
Die KBV rät den Vertragsärzt:innen, sich trotz Übergangsregelung zügig auf die Umstellung vorzubereiten und unter anderem unbedingt einen KIM-Dienst zu bestellen. Denn nur mit dem können sie Krankschreibungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Derzeit gibt es 32 von der Gematik zugelassene Anbieter, einer davon ist die KBV selbst.
Für die elektronische Signatur der AU-Bescheinigungen braucht es darüber hinaus einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) der zweiten Generation. Ärzte, die am 1. Oktober noch keinen HBA haben, können übergangsweise die SMC-B-Karte zum Unterschreiben nutzen. Eine SMC-B-Karte haben alle an die TI angeschlossenen Praxen bereits. Nach den Plänen des Gesetzgebers wird die eAU in zwei Schritten eingeführt: Ab 1. Oktober übermitteln Haus- und Fachärzte Krankschreibungen elektronisch an die Krankenkassen. Ihren Patienten händigen sie einen Papierausdruck für den Arbeitgeber und einen für deren Unterlagen aus.
Bei der geplanten Einführung des verpflichtenden E-Rezepts zum 1. Januar könnten viele Praxen vor demselben Problem stehen: Laut KBV könnte eine darstellbare Anzahl der PVS-Anbieter nicht in der Lage sein, die notwendigen Anwendungen bis zum Stichtag zu integrieren. Bereits seit längerem fordert die KBV deshalb, eine Übergangslösung wie die jetzt erreichte auch für das E-Rezept zu ermöglichen. Sollten Praxen auch ohne solch eine Lösung aus technischen Gründen nicht in der Lage sein, E-Rezept auszustellen, dann würde nach Auffassung der KBV die Störfallregelung greifen und die betroffenen Praxen wie bisher für alle Verordnungen das Muster-16-Formular verwenden. Bei der Forderung nach Aufschub gehe es aber auch um etwas anderes: „Die Praxen müssen sich auch auf die Prozesse bei E-Rezepten einstellen können. Es darf nicht passieren, dass die notwendigen Updates erst am 31. Dezember installiert werden“, erklärte Kriedel bereits im Juni. „Bei so zentralen versorgungswichtigen Prozessen muss alles einwandfrei funktionieren und dazu muss man sie erproben können.