Immer erst die Apotheke!

E-Rezepte über Plattformen: BMG zieht den Stecker

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Berlin -

Über Plattformen dürfen E-Rezepte vermittelt werden – aber nur wenn alle Apotheken angebunden und keine Anbieter bevorzugt werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt jetzt noch einmal klar: Die freie Apothekenwahl werde schon dann eingeschränkt, wenn eine Einlösung nur bei Apotheken möglich ist, die den Anbieter der App dafür bezahlen. Allerdings gibt es eine Hintertür, die einen rechtlichen Graubereich eröffnen dürfte.

Mit dem Digitalgesetz war ein neuer Absatz 16 in § 360 Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt worden. Dieser untersagt zwar grundsätzlich die Übermittlung von E-Rezepten beziehungsweise den für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten außerhalb der Telematikinfrastruktur durch Plattformen. Aber er nennt auch Ausnahmen, darunter „die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter, mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können“.

Voraussetzungen sind, dass

  • der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten eingehalten wird
  • keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden
  • die Anbindung diskriminierungsfrei erfolgt und dafür der Verzeichnisdienst der Gematik sowie normierte Schnittstellen der Gematik genutzt werden – entsprechend werden eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter des informationstechnischen Systems und ein Antrag bei der Gematik gefordert

Außerdem ist das Zuweisungsverbot nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie § 31 SGB V zu beachten.

Gebühr für die Listung

Gerade im Zusammenhang mit CardLink stellt sich die Frage, wie die Vorgabe auszulegen ist. Besonders Plattformen wie Gesund.de, IhreApotheken.de oder auch Gedisa setzen darauf, dass Apotheken für die Listung und Anbindung eine Gebühr bezahlen, aus der sie nicht nur die Infrastruktur selbst, sondern auch die Bewerbung des Angebots bezahlen.

Jochen Brüggemann, Geschäftsführer von Red Medical, hakte daher beim zuständigen Unterabteilungsleiter im BMG, Sebastian Zilch, nach. Brüggemann ist derzeit selbst in der Entwicklung einer CardLink-Einbindung für Vor-Ort-Apotheken involviert und stellte neben einigen technischen Fragen auch die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit.

„Ist es zutreffend, dass ‚keine Bevorzugung‘ und ‚diskriminierungsfreie Anbindung‘ nicht bedeuten, dass die Listung kostenlos erfolgen muss, sondern nur, dass für alle Apotheken die gleichen Bedingungen in Bezug auf die Listung gelten, sowohl was die Präsentation/Listung als auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angeht?“, fragt Brüggemann.

Freie Apothekenwahl

Die Antwort des BMG ist eindeutig: „Die Anforderungen ‚keine Bevorzugung‘ und ‚diskriminierungsfreie Anbindung‘ bedeuten, dass die freie Apothekenwahl gewährleistet und daher eine Zuweisung an jede Apotheke möglich sein muss. Es soll sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet und eine freie Apothekenwahl gewährleistet wird“, so ein Mitarbeiter aus Zilchs Team.

Und weiter: „Die freie Apothekenwahl wird beispielsweise eingeschränkt, wenn eine Einlösung bei der Apotheke mittels App nur möglich ist, wenn diese den Anbieter der App dafür bezahlt hat. Durch die gesetzliche Ausnahme werden Anwendungen ermöglicht, welche eine Einlösung durch einen Versicherten diskriminierungsfrei bei allen Apotheken ermöglichen.“

Wie dann finanzieren?

Welche anderen Möglichkeiten die Anbieter in diesem Fall hätten, ihre Apps wirtschaftlich zu betreiben, wollte Brüggemann gleich noch vom BMG wissen – „wenn diese gezwungen [sind], alle Apotheken kostenlos anzubinden?“ Er sehe hier dann keine Spielräume. Die Folge wäre, dass nur noch sehr große Versandapotheken den Markt dominierten. „Das wäre dann (vermutlich) das Gegenteil von dem, was Sie mit dem Gesetz erreichen wollen“, so Brüggemann.

Hierzu antwortet das BMG kurz und knapp: „Die vor dem gesetzlichen Hintergrund gegebenen Möglichkeiten zur Monetarisierung des Angebots liegen in der Zuständigkeit des Anbieters.“

Umweg: Shop in Shop

Zumindest ein Ausweg bleibt den Plattformen noch: Wenn diese den Nutzer nämlich zuerst die Apotheke auswählen lassen, tritt die Plattform aus Sicht des BMG nicht mehr als Plattform auf, sondern nur als technischer Dienstleister für die jeweilige Apotheke. Derart aufgesetzt könnte das Angebot in einen anderen Ausnahmebestand fallen – nämlich in den der „informationstechnischen Systeme, die eine Apotheke betreibt, um elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt von Versicherten entgegenzunehmen, die bei höchstens dieser Hauptapotheke und den zur Hauptapotheke gehörigen Filialapotheken eingelöst werden können“.

Dazu das BMG: „Die Nutzung einer Standard-App als App für eine individuelle Apotheke ist möglich. Durch die Ausnahme werden Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht. Die App darf daher nur die Einlösung für die eine Apotheke ermöglichen. Der Betrieb der App muss durch die Apotheke erfolgen oder von dieser beauftragt werden.“

Wo ist die Abgrenzung?

Heißt also: Solange ein Kunde sich auf der Plattform umsieht und OTC- und Freiwahlprodukte in den Warenkorb legt, ist die Sache unproblematisch. Dabei können auch ausschließlich Apotheken, die für die Listung bezahlen, mit ihren Angeboten angezeigt werden. Genauso können die Plattformen mit Mailings auf Sonderangebote oder ähnliche Themen aufmerksam machen.

Sobald aber ein Verbraucher ein E-Rezept einlösen will, müssen ihm entweder ausnahmslos alle Apotheken angezeigt werden – oder er muss darauf hingewiesen werden, dass er jetzt den „öffentlichen“ Bereich verlässt und ins Angebot einer bestimmten Apotheke wechselt.

Ob eine solche Abgrenzung rechtlich anerkannt wird, insbesondere wenn nun auch noch OTC-Warenkörbe womöglich übergeben werden sollen, ob sich die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten vertraglich und auch für den Verbraucher hinreichend nachvollziehbar abbilden lassen und ob sich schließlich Verbraucher mit einem solchen Angebot anfreunden können, dazu gehen die Meinungen auseinander. „Das ist der Todesstoß für die Plattformen“, sagt ein Beobachter. „Das wird der Markt regeln“, findet ein anderer Experte. „Entweder diese Apps haben eine Daseinsberechtigung oder nicht. Entweder die Apotheken sind bereit, dafür Geld auszugeben, oder nicht.“

Das Problem trifft übrigens nicht nur die Apothekenplattformen, sondern auch die Versender mit ihren Same-Day-Delivery-Angeboten. Wohl auch aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit gibt es bei ihnen derzeit nicht die Möglichkeit, E-Rezepte an Partnerapotheken weiterzuleiten. Die einzige E-Rezept-App, die alle Apotheken diskriminierungsfrei, kostenlos und ohne Umgehungskonstrukte anbindet, ist derzeit die offizielle E-Rezept-App der Gematik.

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