Zugang zur Telematikinfrastruktur

E-Rezepte: ADG muss Red Medical anbinden

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Berlin -

Red Medical kann einen Erfolg gegen ADG vermelden: Das Landgericht Mannheim hat eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der das zu Phoenix gehörende Softwarehaus die Sperrung der E-Rezept-Funktion für TI-Kunden des Start-ups wieder aufheben muss.

ADG hatte im Herbst die Verarbeitung von E-Rezepten bei Kunden, die von Red Medical an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind, per Update gesperrt. Damit war es den Apotheken nicht mehr möglich, E-Rezepte zu verarbeiten – es sei denn, sie hätten das TI-Basispaket von ADG erworben, das neben der entsprechenden Freischaltung auch einen lokalen Konnektor und einen eigenen VPN-Zugangsdienst beinhaltet. Der isolierte Erwerb der Lizenz für die Nutzung des entsprechenden TI-Softwaremoduls war laut Red Medical ohne Konnektor nicht möglich.

Das Unternehmen machte erfolgreich einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Behinderung geltend. Das Landgericht stellte fest, dass ADG den Apotheken die Nutzung ihres Konnektors zur Anbindung an die TI in unlauterer Weise aufdränge. Damit sei Red Medical nicht mehr in der Lage, die eigene Leistung durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.

Diskriminierungsfreier Zugang

Dafür, dass dieses Verhalten unlauter ist, sprach laut Red Medical nach Einschätzung des Gerichts auch die gesetzgeberische Vorgabe des Ende Dezember in Kraft getretenen § 332a Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicherzustellen, die – soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt wurden – von Gematik zugelassen wurden und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der TI erforderlich sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung ist seitdem sogar bußgeldbewehrt.

„Ich freue mich sehr, dass das Gericht im Wesentlichen unserer Rechtsauffassung gefolgt ist. Es zeigt sich erneut, wie wichtig der kürzlich in Kraft getretene § 332a SGB V für den Wettbewerb und den Digitalisierungsfortschritt im Gesundheitswesen ist. Ich kann mich immer nur wiederholen: Die Zukunft des TI-Konnektors liegt im Rechenzentrum”, so Jochen Brüggemann, Geschäftsführer von Red Medical.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und trifft zunächst eine vorläufige Regelung. ADG kann noch Berufung einlegen.

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