Achtung bei Lieferschwierigkeiten

E-Rezept: Zurückgeben nicht vergessen

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Berlin -

Aktuell ist fast jedes zweite Rezept von den Lieferengpässen betroffen, auch die E-Rezepte sind davon nicht ausgenommen. Will der Patient oder die Patientin es dann allerdings in der nächsten Apotheke versuchen, gilt es beim E-Rezept genauer hinzuschauen, sonst sind alle Versuche vergeblich.

Kann ein Papierrezept nicht sofort beliefert werden, nimmt der Patient oder die Patientin es entweder gleich wieder mit oder es bleibt erstmal in der Apotheke. Meist wird es dort unbedruckt aufbewahrt bis das weitere Vorgehen geklärt ist – wird aber „im Blick“ behalten.

Wenn eine Apotheke ein E-Rezept nicht sofort beliefern kann und der Patient oder die Patientin es anderweitig einlösen möchte, muss auch dieses zurückgegeben werden, und zwar aktiv in den Fachdienst der Gematik, informiert der Deutsche Apothekerverband (DAV). Sonst bleibt auch dieses in der Apotheke und ist eventuell aus dem Auge, aus dem Sinn.

Gerade in den Zeiten der Lieferengpässe kommt es häufiger vor, dass Patient:innen mit ihren Rezepten von Apotheke zu Apotheke laufen, um die Verfügbarkeiten ihrer Arzneimittel abzufragen. Ein Papierrezept wird den Kund:innen einfach wieder in die Hand gegeben, dieses kann ohne Probleme auch in einer anderen Apotheke eingelöst werden. Mit dem Papierausdruck des E-Rezeptes ist es nicht ganz so einfach.

Denn wird ein E-Rezept-Token eingescannt und das E-Rezept aus Versehen in der Apotheke „einbehalten“ haben die Patient:innen keine Chance: Es ist dann von keiner anderen Apotheke abruf- und belieferbar, so der DAV. Das gilt auch für die Einlösung per E-Rezept-App. Beim Abbruch eines Vorganges zum Beispiel aufgrund von Nichtlieferfähigkeit sollte daher bei den Rezepten genau darauf geachtet werden, in der Apothekensoftware die Option der „Rückgabe an den Patienten oder die Patientin“ auszuwählen und das Rezept nicht etwa zur späteren Bearbeitung abzulegen. Nur dann ist der Token wieder freigegeben.

Genau hinzuschauen gilt es aktuell auch bei den Mehrfachverordnungen: Dort lauert bislang noch eine Retaxfalle für die Apotheken.

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