Besonders zu Jahresbeginn kommt es immer wieder vor, dass Patient:innen den falschen Zuzahlungsstatus auf ihrem Rezept monieren. Bei Papierrezepten ist das dann folgende Prozedere klar. Doch wie geht man bei einem E-Rezept vor? Hier kann schließlich kein Kreuzchen gesetzt werden.
Auch E-Rezepte können von den Apotheken bei der Zuzahlungspflicht angepasst werden. Wird der Befreiungsausweis in der Apotheke vorgelegt, obwohl das E-Rezept auf „zuzahlungspflichtig“ steht, können Angestellte einfach den zugehörigen Schlüssel ändern.
Unter den Zusatzattributen muss hierfür die Gruppe „15“ ausgewählt werden. Stellt die Apotheke fest, dass in der Apotheke ein vom E-Rezept abweichender Zuzahlungsstatus vorliegt, ändert die Apotheke den Schlüssel von „0= nein“ auf „1 = ja“.
Nach der Änderung muss keine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen, da es sich im Einvernehmen der Vertragspartner nicht um eine Änderung des Rezeptes handelt.
Nicht geändert werden dürfen übrigens Versichertenstammdaten. Neben den persönlichen Daten der versicherten Person – also Name, Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht – zählen hierzu auch Informationen zur Krankenversicherung sowie Angaben zum Versicherungsschutz.
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