Seit 1. Januar 2024 gilt: E-Rezepte lösen Papierrezepte immer dann ab, wenn Ärzt:innen verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden. Jedoch bestätigt auch hier die Ausnahme die Regel. Für welche Verordnungen ist das E-Rezept ab Januar noch optional?
Eine generelle Pflicht gibt es für das E-Rezept ab Januar zunächst nur für solche Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind und deren Kosten von der GKV übernommen werden – einschließlich Rezepturen sowie Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können.
Anders bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die von Patient:innen selbst bezahlt werden: Ärzt:innen haben die Option, diese entweder per E-Rezept oder auf Papierrezept zu verordnen. Digital verordnet werden können blaue und grüne Rezepte sowie OTC-Präparate. Verordnungen über Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können per Papier- oder E-Rezept erfolgen. Dies gilt ebenfalls für Zytostatikazubereitungen. Dabei kann je nach Praxisverwaltungssystem entschieden werden, ob eine entsprechende Funktionalität bereitgestellt wird.
Seit 1. Januar greift die verbindliche Einführung des E-Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel, doch Ärzt:innen können in folgenden Fällen weiterhin das Muster-16-Formular nutzen:
Wichtig: Auch bei Hausbesuchen dürfen Ärzt:innen weiterhin das Papierrezept verwenden: Für das Ausstellen von E-Rezepten ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich. Auch wenn im Ersatzverfahren die Versichertennummer nicht bekannt ist, kann die Verschreibung per Muster 16 erfolgen.
Achtung: Nach dem 1. Januar dürfen Ärzt:innen weiterhin ausschließlich auf Papier ausstellen:
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