Papierrezept bedingt zulässig

E-Rezept: Was ist seit 1. Januar noch erlaubt?

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Berlin -

Seit 1. Januar 2024 gilt: E-Rezepte lösen Papierrezepte immer dann ab, wenn Ärzt:innen verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden. Jedoch bestätigt auch hier die Ausnahme die Regel. Für welche Verordnungen ist das E-Rezept ab Januar noch optional?

Eine generelle Pflicht gibt es für das E-Rezept ab Januar zunächst nur für solche Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind und deren Kosten von der GKV übernommen werden – einschließlich Rezepturen sowie Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können.

Anders bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die von Patient:innen selbst bezahlt werden: Ärzt:innen haben die Option, diese entweder per E-Rezept oder auf Papierrezept zu verordnen. Digital verordnet werden können blaue und grüne Rezepte sowie OTC-Präparate. Verordnungen über Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können per Papier- oder E-Rezept erfolgen. Dies gilt ebenfalls für Zytostatikazubereitungen. Dabei kann je nach Praxisverwaltungssystem entschieden werden, ob eine entsprechende Funktionalität bereitgestellt wird.

Ausnahmen für Papierrezepte

Seit 1. Januar greift die verbindliche Einführung des E-Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel, doch Ärzt:innen können in folgenden Fällen weiterhin das Muster-16-Formular nutzen:

  • bei technischen Störungen, wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert
  • der eHBA defekt ist
  • Soft- oder Hardware defekt ist

Wichtig: Auch bei Hausbesuchen dürfen Ärzt:innen weiterhin das Papierrezept verwenden: Für das Ausstellen von E-Rezepten ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich. Auch wenn im Ersatzverfahren die Versichertennummer nicht bekannt ist, kann die Verschreibung per Muster 16 erfolgen.

Achtung: Nach dem 1. Januar dürfen Ärzt:innen weiterhin ausschließlich auf Papier ausstellen:

  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzt:innen abgegeben werden.
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen wie Apps
  • Enterale Ernährung
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, z. B. Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte
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