E-Rezept: Wann Apotheken nicht bedienen dürfen Tobias Lau, 01.06.2021 11:05 Uhr
Das E-Rezept soll nach einer Eingewöhnungsphase vieles in der Offizin leichter machen. Doch bereits jetzt zeigt sich, dass es künftig auch Situationen geben dürfte, in denen trotz E-Rezept nicht voll digital und ohne Medienbrüche gearbeitet werden kann: dann nämlich, wenn Produkte zwar per E-Rezept verordnet, aber laut Gesetz nicht bedient werden dürfen – und die können durchaus zusammen mit bedienbaren Verordnungen auf demselben Ausdruck stehen. Die Apotheke muss dem Patienten dann erklären, dass er für den Posten ein Muster-16-Rezept anfordern muss. Das könnte noch bis 2026 so bleiben.
Das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) hat weitere Ungewissheiten beim E-Rezept aus dem Weg geräumt – unter anderem die Frage, was mit bestimmten Produkten wird, die zwar nicht rezeptpflichtig sind, aber verschrieben werden können. „Schmerzpunkte waren bisher Zwitterprodukte wie Teststreifen, enterale Ernährung oder Verbandsstoffe, die nach bisherigem Stand zwar auf dem E-Rezept verordnet, aber von Apotheken laut der Begründung im Gesetz nicht bedient werden konnten“, erklärt Apotheker Ralf König, der mit dem Health Innovation Hub das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Digitalisierungsfragen berät.
Durch die Änderungsanträge zum DVPMG wurde jedoch klargestellt, dass diese Produktgruppen nicht beliefert werden dürfen, bis alle, die sie beliefern können, an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. „Die Sanitätshäuser sollen erst bis 2026 angeschlossen werden, also werden diese Produktgruppen bis dahin weiterhin auf Muster-16-Rezepten verordnet werden“, so König. „Das schränkt zwar die Verordnungsbreite des E-Rezepts ein, hätte aber andernfalls zu Marktverzerrungen geführt. Diese Klarstellung ist eine gute Nachricht, denn alles, was im Mystischen bleibt, hat eine hohe Retaxgefahr.“
Das heiße aber auch: Künftig können Apotheken Rezeptkombinationen erhalten, die so nicht funktionieren. „Die Apotheke muss dann darauf verweisen, dass dafür ein eigenes Muster-16-Rezept angefordert werden muss.“ Immerhin hat das E-Rezept – egal ob digital oder der Ausdruck der Zugangscodes – einen Vorteil: Anders als beim Muster-16 gibt es keine Mischverordnungen im engeren Sinne mehr. Jeder der Zugangscodes – ob in der App oder als Ausdruck – führt prinzipiell zu einem eigenen Rezept. Können also zwei Posten abgegeben werden und einer nicht, muss nur für den letzten ein neues Rezept angefordert werden.
Das hat auch einen weiteren praktischen Vorteil: Es führe zu einer doppelten Sicherheit für die Apotheke, sagt König. Wenn sich der Sammelcode nicht lesen lässt – beispielsweise weil das Papier zerknittert, beschädigt oder verschmutzt ist – können einzelne 2D-Codes eingescannt werden. „Wenn auch das nicht geht, kann man sie sich das Rezept vom Arzt über KIM nochmal schicken lassen. Deswegen ist KIM so wichtig für uns Apotheken.“ Vor solchen Schwierigkeiten müssten sich die Apotheken allerdings ohnehin nicht fürchten, beteuert König: „Wir haben in den vergangenen Monaten kurzfristig ganz andere Herausforderungen gestemmt. Das werden wir auch schaffen.“
Die technischen Herausforderungen seien überschaubar. „Der normale Einlösevorgang ist nicht das, was ich testen muss. Es ist eher der Umgang, was passiert, wenn ich beispielsweise einen Ausdruck nicht einlesen kann. Der Schmerz liegt im analogen Zwischenschritt des Papierausdrucks.“ Da müssten die Apotheker mit den Ärzten eine gemeinsame Verbesserung erreichen. „Der Arzt hat ja auch nichts davon, wenn der Patient zurückkommt und sagt, der Apotheker kann das nicht abgeben.“ Besonders wichtig seien dabei aber Hard- und Software am HV. „Man sollte sich gemeinsam mit seinem Softwareanbieter versichern, dass mit den vorhandenen Scannern der Token richtig verarbeitet werden kann. Ansonsten habe ich nach dem Einscannen größtenteils denselben bekannten Verarbeitungsweg, mit dem Vorteil, dass die Daten fehlerfrei im System sind.“
Doch ganz so schnell wird es für über 99 Prozent der Apotheken in Deutschland ohnehin nicht gehen – die E-Rezept-Einführung startet bekanntermaßen mit einem kleinen Modellprojekt in Berlin und Brandenburg. „Die Zeitverzögerung bei der bundesweiten Einführung des E-Rezepts hat mich nicht überrascht. Da sollte allerdings nicht die Gematik die Prügel beziehen, denn es sind die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen, die ihre zur Verfügung gestellte gesetzliche Frist zum vierten Quartal voll ausnutzen.“ Der Engpass ist bekannt: Kaum ein PVS-Anbieter wird zum 1. Juli in der Lage sein, E-Rezepte ausstellen zu können. Praxen zu finden, die können, dürfte also genauso schwer werden, wie Praxen zu finden, die wollen. „Wir können sicher sein, dass es einige Anbieter geben wird, die im Juli schon starten. Aber ich glaube nicht, dass es die großen sein werden“, so König. „Ich glaube deshalb, das wird ein sehr schlanker Start werden.“
Immerhin: König geht davon aus, dass E-Rezepte auch außerhalb der Modellregion von Apotheken empfangen und bedient werden können – zumindest rein theoretisch. „Es gibt keine rechtliche Hürde, außerhalb der Modellregion E-Rezepte zu bedienen. Ich sehe dann allerdings die Hürde der Abrechenbarkeit“, sagt er. „Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gematik sind für die Gesellschafter bindend, deshalb könnte die GKV dann theoretisch retaxieren.“ Außerdem ist die Vorgabe, dass entweder Arzt oder Apotheke oder Patient in Berlin-Brandenburg ansässig sein müssen. „Es kann also durchaus sein, dass ein Rezept in Berlin-Brandenburg ausgestellt wird und der Patient dann versucht, es woanders einzulösen. Technisch wäre das auf jeden Fall möglich, aber es kann sein, dass die Softwarehäuser die nötigen Updates nur in der Teilnahmeregion ausspielen.“
Dieser Kniff bei der Vorgabe, dass von Patient, Arzt oder Apotheker nur einer in der Modellregion sein muss, bringt auch die Versender ins Spiel. Auch hier ist jedoch nicht ganz klar, wie eng sie angebunden werden. Denn ein entscheidender Punkt steht noch aus: Das BMG muss noch per Rechtsverordnung zum DVPMG detailliert regeln, welche Daten aus der Gematik-App exportiert werden dürfen – also welche Daten die Drittanbieter-Apps von DocMorris bis Shop Apotheke erhalten. „Es gibt da eine ganze Bandbreite von Möglichkeiten“, sagt König. „Es könnte ausschließlich der 2D-Code sein, aber auch sämtliche Klardaten, die auch auf dem Ausdruck stehen – sowieso sämtliche Abstufungen dazwischen. Diese Rechtsverordnung wird sehr entscheidend sein für den Markt. Da gibt es noch keine Tendenz, da gibt es so viele unterschiedliche Interessen im Markt, dass das völlig offen ist.“ Für die Drittanbieter und ihre Apps werde die Rechtsverordnung essenziell werden, prognostiziert König – denn sie werde definieren, wie deren Geschäftsmodelle aussehen können.
Auch deshalb begrüße er ausdrücklich, dass das Makelverbot im DVPMG noch einmal nachgeschärft wurde. „Ich denke, das ist eine sehr sinnvolle Klarstellung. Ansonsten hätten sich Anbieter darauf berufen können, dass sie ja nur den Token makeln, nicht das Rezept selbst“, sagt er. „Das hätten dann erst Gerichte klären müssen und in der Zeit, die dann verstreicht, würden Fakten geschaffen werden.“