Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln wie Tabletten, Cremes oder Säften auf Grundlage eines E-Rezepts ist in der Theorie schon durchgespielt. Anders sieht das für Sonderfälle aus: Ob nun BtM-, T-, oder Rezeptur – hier sind zahlreiche Details noch offen. Die Einführung des E-Rezeptes könnte jedoch einen großen Vorteil für Parenteralia herstellende Apotheken haben.
Die Einführung des E-Rezepts könnte für Apotheken, die Zytostatika oder andere Parenteralia herstellen, einen Vorteil haben: Die Herstellung und die Abgabe des Infusionsbeutels könnten bereits vor dem Vorliegen des E-Rezeptes erfolgen.
Aktuell können Zyto-Beutel nicht abgegeben werden, wenn der Apotheke das zugehörige Muster-16-Rezept noch nicht vorliegt. Nach der Einführung des E-Rezeptes könnten hier Lockerungen auf die Labore zukommen. Denn laut erster Änderungsvereinbarung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung ist es erlaubt, mit der Produktion zu beginnen, bevor das zugehörige E-Rezept vorliegt.
Anders als bei Fertigarzneimitteln finden bei der Versorgung mit Parenteralia vor allem Therapiepläne Anwendung. Neben der Zusammensetzung sind hier häufig weitere Daten zum/r Patient:in erfasst, wie beispielsweise das Gewicht (Chemotherapie) oder die genauen Anwendungstage der einzelnen Beutel (TPN). Laut §1 Absatz 7 darf der Zeitstempel der Herstellung der Rezeptur vor dem Zeitpunkt des Erzeugens der elektronischen Verordnung liegen.
Auch eine Abgabe der Zubereitung ist möglich, ohne dass das eigentliche E-Rezept vorliegt. Dann aber müssen alle Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfüllt sein. Hier richtet sich der Fokus auf den Therapieplan. Liegt der digitale und signierte Therapieplan vor und ist plausibel, so kann der Zeitstempel für die Abgabe vor dem Zeitpunkt der Erzeugung der elektronischen Verordnung liegen.
Noch gibt es keine einheitlichen Vorgaben für einen E-Therapieplan. Bei seiner Jahrestagung machte der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) darauf aufmerksam, dass eine einheitliche Vorlage zur Nutzung aller Apotheken von größter Bedeutung sei. Orientiert werden sollte sich dabei am Projekt des bundeseinheitlichen Medikationsplanes. Ein Flickenteppich an Vorlagen, ob nun für jedes einzelnes Computerprogramm oder je nach Verordner:in oder Apotheke, sei zu vermeiden.
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