Arztpraxen können ihren Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bieten, E-Rezepte direkt vom Bildschirm aus abzufotografieren, um ihn so an Versandapotheken zu senden. Eine Gesetzesänderung ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht notwendig.
Ab 1. Juli soll das E-Rezept auch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelöst werden können. Für Versender soll es eine Alternative geben: Patientinnen und Patienten sollen demnach den QR-Code noch in der Arztpraxis abfotografieren und etwa über die Apps der Versender direkt einlösen können.
„Die rechtlichen Bedingungen für das Einscannen des QR-Codes in der Praxis sind gemäß § 360 SGB V gegeben“, erklärt ein BMG-Sprecher auf Nachfrage. Das Einscannen vom Bildschirm in der Praxis sei eine papierlose Variante des Einscannens des QR-Codes vom Ausdruck, dem sogenannten Stylesheet, des E-Rezeptes. „Eine weitere Anpassung des Gesetzes zur Nutzung dieses Einlöseweges ist nicht notwendig.“
Der Verein „E-Rezept-Enthusiasten“ testet unter dem Namen „Mediscan“ bereits diesen neuen Weg in der Praxis: Der Token des E-Rezepts wird dabei direkt auf dem Kartenlesegerät in der Arztpraxis angezeigt; der Patient oder die Patientin kann den QR-Code dann scannen und sofort an seine Apotheke schicken.
Bei DocMorris freut man sich auf die neue Möglichkeit: Der papierlose Übermittlungsweg könne als ergänzende Option zur Einlösung von E-Rezepten bei Online-Apotheken genutzt werden, habe aber auch relevante Vorteile für Praxen und Vor-Ort-Apotheken: „Die Patientinnen und Patienten verlassen die Praxis mit der Gewissheit, dass sie ein E-Rezept besitzen und können es direkt der Apotheke ihrer Wahl zuweisen inklusive der Möglichkeit einer Verfügbarkeitsanfrage sowie der Nutzung des Botendienstes“, so ein Sprecher. Federführend sei der Verein der „E-Rezept-Enthusiasten“. Verschiedene Industrie- und Sicherheitsexperten seien in die Entwicklung involviert.
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