Chargenübermittlung

E-Rezept: Selektivvertrag für Blisterapotheken

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Berlin -

Mit dem E-Rezept muss auch die Charge übermittelt werden, was heimversorgende Apotheken vor Probleme stellt. Noch gilt eine Friedenspflicht, doch diese läuft im kommenden Jahr ab. Die Verbände BAVV und BPAV haben jetzt eine Lösung gefunden und einen Vertrag mit der AOK Rheinland-Hamburg unterzeichnet.

Dass die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht ist, wird in § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung geregelt. Zum Abrechnungsdatensatz gehört also auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden.

Die Übermittlung kann durch Scannen des Securpharm-Codes erfolgen, ist aber in einigen Fällen nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern. Daher wurde für den Fall eine Ausnahmeregelung vereinbart: Bis zum 30. Juni 2025 genügt es, anstelle der Chargennummer das Wort „STELLEN“ in das Datenfeld einzutragen. Dabei ist auf die korrekte Schreibweise in Versalien zu achten.

Wie es danach weitergeht, ist bislang unklar. Die Übermittlung der einzelnen Chargen pro Tablette pro Patient:in an die Apotheken durch die Blisterzentren ist nur schwer umzusetzen und mit viel Aufwand verbunden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte nach eigenem Bekunden frühzeitig Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband geführt, diese seien aber ergebnislos geblieben. Die Spezialversorger warfen dem DAV allerdings vor, eine Lösung verschleppt zu haben.

Lösung einfach selbst vorgelegt

Daher haben der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) und der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) eine Lösung entwickelt und mit der AOK Rheinland-Hamburg einen Vertrag abgeschlossen. Die „Ergänzungsvereinbarung über die chargen- und krankenkassenbezogene Dokumentation und Übermittlung der Bezugs- und Abgabedaten patientenindividuell verblistert abgegebener Arzneimittel bei einem Rückruf“ wurde in der vergangenen Woche unterzeichnet und gilt rückwirkend zum 1. September.

„Es geht nicht darum, etwas gegen den DAV zu machen“, sagt Erik Tenberken vom BPAV. Aber die Apotheken seien auf eine praktikable und sichere Lösung angewiesen – und diese habe man jetzt vorgelegt. Sowohl der DAV als auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurden gestern informiert.

Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden – oder außerordentlich ohne eine Kündigungsfrist, wenn „sich herausstellt, dass die jeweils andere Partei wiederholt gegen wesentliche Pflichten des Vertrages verstößt“. Gleiches gilt, wenn „die Durchführung der Vereinbarung mit anwendbaren gesetzlichen Vorschriften nicht mehr vereinbar ist“.

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