Fehlt bei einer Verordnung die Packungsgröße, kann die Apotheke nach Rücksprache heilen. Das geht auch beim E-Rezept. Ist jedoch eine genaue PZN angegeben, gibt es bei den elektronischen Verordnungen eine Ausnahme.
Seit 1. April 2018 sollen Ärzte gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken. Ist nur die PZN aufgedruckt, sind die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nicht erfüllt. Denn laut § 2 sind unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, […] die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, Darreichungsform, […] abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ vom Arzt auf dem Rezept zu vermerken.
Doch beim E-Rezept gibt es jetzt eine Ausnahme. Denn bei einigen Verordnungen ist nur die PZN, aber nicht die Normgröße oder eine Stückzahl im elektronischen Verordnungsdatensatz dokumentiert – aber eine eindeutige Pharmazentralnummer. Weil es sich dabei scheinbar um einen systematischen Fehler im Praxisverwaltungssystem der Arztpraxen handelt, der auch nicht durch eine Neuausstellung der elektronischen Verordnung behoben werden kann, wurde mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung getroffen.
Bis der Fehler im System der Arztpraxen behoben ist, ist die eindeutige PZN zur Bestimmung der Menge als maßgebend anzusehen und das E-Rezept kann trotz fehlender Normgröße oder Stückzahl das E-Rezept beliefert werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Malus zu heilen. Nach erfolgter Arztrücksprache darf die fehlende Menge ergänzt werden. Dazu wird der Schlüssel 10 „Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Menge“ verwendet. Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte unter der Überschrift „Werte Rezeptänderungen“.
Kniffelig kann es werden, wenn das verordnete Arzneimittel und die PZN nicht übereinstimmen. Dann handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Es besteht Klärungsbedarf und so muss Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt gehalten werden, denn nur der weiß, was er verordnen will.
Grundlage ist hier § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“
Weder die PZN noch die Arzneimittelbezeichnung haben Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, muss also zum Telefonhörer gegriffen werden.
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