E-Rezept: Plattformen nur für alle Apotheken Patrick Hollstein, 30.08.2023 16:52 Uhr
Das E-Rezept soll auch über Plattformen zu Apotheken geschickt werden können – aber nur, wenn diese vorab einen Antrag bei der Gematik stellen und wirklich alle Apotheken listen, die auch im Verzeichnisdienst stehen. Diese Änderungen sieht der Regierungsentwurf zum Digitalgesetz vor.
In Erwartung des E-Rezepts haben Plattformen und Lieferdienste ihre große Stunde gewittert. Werbung schalten, Bestellung an die (austauschbare) Partnerapotheke vermitteln und dafür Provision kassieren, so die Idee. Doch das Makelverbot wird mit dem Digitalgesetz jetzt noch einmal nachgeschärft.
Grundsätzlich ist die Übermittlung von Zugangsdaten zu E-Rezepten außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) untersagt. Mit dem Gesetz werden einige Ausnahmefälle geregelt, etwa wenn es um Genehmigungsverfahren durch die Kassen geht, die hilfsweise Belieferung durch Krankenhausapotheken oder die Kommunikation unter Filialapotheken.
Und auch Plattformen bekommen nun doch noch einen Fuß in die Tür, allerdings nur dann, wenn sie ausnahmlos alle Apotheken diskriminierungsfrei listen. Die Formulierung des neuen Absatz 16 in § 360 Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde gegenüber dem Referentenentwurf noch einmal überarbeitet, die Ausnahme gilt jetzt für
„die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter mit denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können, wenn dabei der Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten eingehalten wird; dabei dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik sowie normierte Schnittstellen der Gesellschaft für Telematik sind für die diskriminierungsfreie Anbindung zu nutzen; dies erfordert eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter des informationstechnischen Systems und einen Antrag bei der Gesellschaft für Telematik.“
Das Zuweisungsverbot nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie § 31 SGB V ist zu beachten.
Freie Apothekenwahl
Zur Erläuterung heißt es: Das Vorzeigen des Token durch den Arzt, auch im Rahmen einer Videosprechstunde, zum Einscannen durch den Versicherten werde nicht unterbunden. Darüber hinaus sei die Übermittlung von Token durch den Versicherten über einen Dienst an eine Apotheke zulässig, wenn alle Apotheken diskriminierungsfrei angeboten werden. „Um diese Diskriminierungsfreiheit zu erreichen, sind dafür der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik und normierte Schnittstellen zu den Apothekenverwaltungssystemen zu nutzen. Es soll sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet und eine freie Apothekenwahl gewährleistet wird. Durch die Ausnahmen werden sowohl Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht, als auch Anwendungen, welche eine Einlösung durch einen Versicherten diskriminierungsfrei bei allen Apotheken ermöglichen.“
Zusatzinfos im Apothekenregister
Allerdings soll es den Apotheken erlaubt werden, im Verzeichnisdienst weitere Daten ergänzen zu können, die nicht in der Hoheit der Kammern liegen, um damit „Nutzern beispielsweise bei der Suche nach Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die elektronische Patientenakte die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen“. Weiter heißt es: „Gemeint sind hier Daten wie beispielsweise Gesundheitsservices am Standort, besondere Qualifikationen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geolokalisationsdaten oder von den Leistungserbringern oder ihren Mitarbeitern beherrschte Fremdsprachen.“