Bundeswehr, Polizei, Post

E-Rezept nicht für alle Kostenträger

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Berlin -

Das E-Rezept ist zwar ab dem 1. Januar für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend. Allerdings kann nicht zulasten aller Kostenträger eine elektronische Verordnung ausgestellt werden.

Sind Primär- oder Ersatzkassen, private Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kostenträger, kann ein E-Rezept ausgestellt werden. Möglich ist dies für verschreibungspflichtige- und apothekenpflichtige Arzneimittel, für Rezepturen, Blutprodukte, die nur in der Apotheke abgegeben werden dürfen, Einzelimporte nach § 73 Absatz 3 AMG, OTC-Arzneimittel und Zytostatikarezepturen. Letztes ist allerdings nicht verpflichtend.

Kein E-Rezept möglich

Ein Muster-16-Formular muss weiterhin für die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter ausgestellt werden. Auch der Sprechstundenbedarf kann noch nicht elektronisch verordnet werden. Ab wann dies der Fall sein soll, ist derzeit noch unklar.

Testphase Mehrfachverordnungen

Mehrfachverordnungen können elektronisch verordnet werden, ein Muss der Ausstellung von Mehrfachverordnungen gibt es aber nicht. Zwar sind die Voraussetzungen gegeben, aber die Testphase läuft noch.

Privatrezepte nicht in Abrechnung geben

Privatrezepte können unterschiedlich gekennzeichnet sein. Ein Beispiel ist SEL für Selbstzahler. Die Verordnungen werden nicht an das Rechenzentrum weitergeleitet, sondern in der Apotheke direkt bezahlt.

Zukunftsmusik

Ab 1. Juli 2025 sollen BtM- und T-Rezepte elektronisch verordnet werden können. Zwei Jahre später (1. Juli 2027) sollen Hilfsmittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung folgen. Grundlage ist der Entwurf zum Digitalgesetz.

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