E-Rezept: Neuer Termin, neuer Einlöseweg Patrick Hollstein, 20.06.2023 10:31 Uhr
Das E-Rezept soll ab 1. Januar 2024 zur Pflicht werden. Bis dahin sollen die Kassen die Werbetrommel rühren, und auch neue Einlösewege sind vorgesehen. Dies geht aus dem Entwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) hervor, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach gemeinsam mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) vorgelegt hat.
Eigentlich sind Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Kliniken schon seit 1. Januar 2022 verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Nun wird in § 360 Sozialgesetzbuch (SGB V) der 1. Januar 2024 als neuer Starttermin genannt. Dazu heißt es: „Die Terminanpassungen [...] werden erforderlich, weil der regional gestaffelte Rollout des E-Rezepts pausiert wurde, bis die Einlösung von E-Rezepten per eGK in der Apotheke zur Verfügung steht. Diese Funktionalität soll bis Mitte 2023 umgesetzt werden, sodass die Verpflichtung [...] für die Nutzung des E-Rezepts nach einem Übergangszeitraum zum 1. Januar 2024 verbindlich werden soll.“
Apotheken sind bereits verpflichtet, E-Rezepte zu beliefern; für die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid gilt die Verpflichtung unverändert erst ab 1. Juli 2025.
Ausnahme „im Einzelfall“
Was aber heißt verpflichtende Einführung? Nach wie vor sind Praxen und Apotheken von der Verpflichtung befreit, wenn Die Ausstellung, Übermittlung oder der Abruf von E-Rezepten „aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist“.
Damit der zweite Anlauf gelingt, werden Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) verpflichtet, die Ärzte und Zahnärzte sowie die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen über das E-Rezept zu informieren und darauf hinzuwirken, dass ab dem 1. Januar 2024 standardmäßig die Dienste und Komponenten verwendet werden. „Sie berichten ab dem 1. Januar 2024 zum Ende eines jeden Quartals über den Anteil der elektronischen Verordnungen an allen vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die dafür notwendigen Daten erhalten sie von Krankenkassen über den Spitzenverband Bund der deutschen Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik.“
Kassen mit eigenen E-Rezept-Apps
Die Kassen wiederum werden verpflichtet, ihre Versicherten über das E-Rezept zu informieren. Dafür wird eine ihrer wichtigen Forderungen erfüllt: Neben der Gematik erhalten auch sie die Möglichkeit, ihren Versicherten eine App anzubieten, über die diese auf ihre E-Rezepte zugreifen und diese verwalten und einlösen können.
Dabei können die Kassen entscheiden, ob sie ihren Versicherten hierzu eine eigene, kassenseitige E-Rezept-App anbieten, oder ob sie die Möglichkeit für den E-Rezept-Zugriff des Versicherten als zusätzliche Funktionalität der Benutzeroberfläche umsetzen, die sie den Versicherten bereits für den Zugriff und die Verwaltung der elektronischen Patientenakte zur Verfügung stellen (ePA-App).
In beiden Fällen müssen die Kassen sicherstellen, dass die jeweilige App dieselben technischen Anforderungen sowie Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben berücksichtigt, die die Gematik für die von ihr angebotene E-Rezept-App festgelegt hat. Um auch andere Übertragungswege zu vereinfachen, soll es die Möglichkeit geben, digitale Identitäten, NFC-fähige elektronische Gesundheitskarten (eGK) sowie dazugehörige PINs direkt aus der E-Rezept-App heraus zu beantragen.
Token für Plattformen
Generell gilt: „Die Verwaltung und Zuweisung von E-Rezepten soll ausschließlich über den E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur erfolgen, da hier entsprechende Sicherheitsanforderungen gelten.“ Allerdings sollen auch Angebote erlaubt werden, mit denen die Token auch außerhalb der TI übermittelt werden kann, „wenn dieser Zugangsweg dem Stand der Technik entspricht“. Dabei muss laut BMG gewährleistet sein, dass die freie Apothekenwahl nicht eingeschränkt wird. „Deshalb dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt angeschlossen oder für die Versicherten zugänglich gemacht werden. Zudem müssen die Zuweisungs-, Absprache- und Makelverbote eingehalten werden.“
Zusatzinfos im TI-Register
Im elektronischen Verzeichnisdienst der TI soll den Leistungserbringern die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Daten ergänzen zu können, um damit Nutzern beispielsweise bei der Suche nach Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten oder bei der Vergabe von Zugriffsrechten auf die elektronische Patientenakte die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. „Gemeint sind hier Daten wie beispielsweise Gesundheitsservices am Standort, besondere Qualifikationen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geolokalisationsdaten oder von den Leistungserbringern oder ihren Mitarbeitern beherrschte Fremdsprachen.“
Videosprechstunde in der Apotheke
Telemedizin soll ein fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung werden. „Insbesondere Videosprechstunden sollen noch breiter eingesetzt und leichter genutzt werden können“, so das BMG. Dazu wird die bisher geltende Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen Arbeitszeit aufgehoben. Stattdessen soll die Vergütung künftig stärker an Qualitätsmerkmalen orientiert werde.
Für Versicherte wird ein neuer Leistungsanspruch auf „assistierte Telemedizin“ eingeführt. Auch Apotheken sollen dabei ins Spiel kommen und Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten können. Diese Leistungen umfassen laut Entwurf insbesondere Maßnahmen der Apotheken bei
- der Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen
- der Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen
- der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung
Die Details sowie das Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Vergütung und zur Abrechnung sollen die Verbände mit dem GKV-Spitzenverband regeln. Kommt innerhlab eines Jahres keine Einigung zustande, soll die Schiedsstelle entscheiden. Und: Einmal im Jahr soll der GKV-Spitzenverband das BMG über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken informieren.
20 Euro Beratungspauschale
In einer ersten Kosteneinschätzung des BMG für die Krankenkassen wird mit einer Beratungspauschale von 20 Euro für die Leistung der assistierten Telemedizin gerechnet. Das BMG geht von 300.000 Beratungen in 2026 aus, dabei würden Kosten in Höhe von sechs Millionen Euro für die Krankenkassen entstehen. Für 2027 rechnet das BMG mit 400.000 Beratungen und im Jahr darauf schon mit 500.000 Beratungen, also acht beziehungsweise zehn Millionen Euro Erfüllungsaufwand.