E-Rezept: Makelverbot verschärft APOTHEKE ADHOC, 29.05.2021 09:38 Uhr
Der Bundesrat hat das Digitale Versorgungs- und Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) durchgewinkt. Das Gesetzeswerk soll ein „weiteres Update für das Gesundheitswesen“ sein, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Anfang des Jahres bei der Verkündung des Kabinettsentwurfes sagte. Es enthält zahlreiche Änderungen im Detail, wobei vor allem die Nachschärfung des Makelverbots für E-Rezepte für die Apotheken wichtig ist.
Das Apothekengesetz (ApoG) wird ergänzt: Künftig ist dort in §11 nicht mehr nur die Rede von der „Einlösung elektronischer Verordnungen“, sondern von der „Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form“. Das heißt, dass explizit auch der 2D-Zugangscode, der in der Gematik-E-Rezept-App und auf dem Ausdruck der Zugangsdaten des E-Rezepts zu sehen ist, vom Makelverbot umfasst ist. Der Gedanke wäre auch ohne die Neuerung schon naheliegend gewesen, durch die Klarstellung soll aber verhindert werden, dass es bei Zuwiderhandlung zu Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung des Gesetzes kommt und in der Zwischenzeit durch Marktteilnehmer Fakten geschaffen werden.
§11 ApoG regelt, dass „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken (…) mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“ – das gilt explizit auch für EU-Versandapotheken.
Auch die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) wurde mit dem DVPMG beschlossen: So erhält die Gematik den Auftrag, einen „Zukunftskonnektor“ oder „Zukunftskonnektordienst“ zu entwickeln, der den unterschiedlichen Bedürfnissen der Nutzer beim Zugang zur TI Rechnung trägt. Ab dem 1. Januar 2023 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten auf Verlangen eine digitale Identität zur Verfügung zu stellen, die ab dem 1. Januar 2024 den Versicherten zur Authentisierung im Gesundheitswesen dient – so wie es heute die elektronischen Gesundheitskarte (eGK) tut. Beides sind Grundlagen für die von der Gematik angestrebte TI 2.0.
Der elektronische Medikationsplan soll sich weiterentwickeln: Ab dem 1. Juli 2023 soll er in eine eigenständige IT-Anwendung überführt werden. Er wird dann nicht mehr auf der eGK gespeichert. Weiterhin soll die Telemedizin gestärkt werden, beispielsweise durch Vermittlung telemedizinischer Leistungen bei der ärztlichen Terminvergabe. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll künftig telemedizinische Leistungen anbieten, ebenso Heilmittelerbringer und Hebammen.
Gegen das Gesetz hatte es vor allem in der Ärzteschaft massiven Widerstand gegeben: Der Deutsche Ärztetag hatte vor drei Wochen mit großer Mehrheit gefordert, dass es nicht verabschiedet wird. Unter anderem stießen sich die Ärzte an der Abkoppelung des elektronische Medikationsplans von der eGK. Ärztepräsident Dr. Klaus Reinhardt hatte gar gefordert, die Einführung des E-Rezepts ganz zu verschieben.