Bußgeld fürs Makeln

E-Rezept: Makelverbot soll nachgeschärft werden

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Berlin -

Die Regierungsfraktionen im Bundestag wollen ein Schlupfloch beim Makelverbot für E-Rezepte schließen: Es soll künftig explizit nicht mehr nur für das E-Rezept selbst, sondern auch den E-Rezept-Token gelten. Und anders als bisher soll das Makelverbot kein zahnloser Tiger mehr sein – sondern mit einem Bußgeld bewährt werden.

Die Unions- und die SPD-Fraktionen im Bundestag wollen das Makelverbot wasserdicht machen. In ihren Änderungsanträgen zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) fordern sie eine Ergänzung in §11 Apothekengesetz (ApoG). Demnach soll dort nicht mehr nur die Rede von der „Einlösung elektronischer Verordnungen“ sein, sondern künftig die „Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form“.

§11 ApoG regelt, dass „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken (…) mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“ – das gilt explizit auch für EU-Versandapotheken.

Bisher beschränkte sich der Wortlaut aber auf „Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektronischer Verordnungen zum Gegenstand haben“. Mit den Änderungen wollen die Regierungsfraktionen klarstellen, „dass das Zuweisungs- und Makelverbot insbesondere auch für die elektronischen Zugangsdaten (eToken) gilt, die für den Zugriff auf die Verordnungsdaten und die Einlösung der elektronischen Verordnungen benötigt werden“, so der Änderungsantrag. Das Zuweisungs- und Makelverbot sei ein „wesentliches Element der Maßnahmen zur Absicherung der freien Apothekenwahl und zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch wohnortnahe Apotheken“. Es müsse deshalb „stringent und kohärent geregelt sein und gegebenenfalls weiterentwickelt werden, damit der verfolgte Regelungszweck auch tatsächlich erreicht wird“. Mögliche Umgehungsstrategien müssten verhindert werden.

Außerdem werde mit der Ergänzung eine weitere Inkonsistenz beseitigt: „Die Verbote in § 11 Absatz 1a sind im Unterschied zu den Verboten nach § 11 Absatz 1 bisher nicht bußgeldbewehrt, obwohl die Taten hinsichtlich des Unrechtsgehalts vergleichbar sind.“ Eine Höhe des Bußgelds wird dabei jedoch nicht definiert.

Das geplante DVPMG enthält jedoch einige Passagen, die in der Apothekerschaft bisher auf Kritik stoßen. So soll der Deutsche Apotheker Verband (DAV) verpflichtet werden, der Gematik ein vollständiges und regelmäßig aktualisiertes Apothekenverzeichnis zu übermitteln, dessen Daten offiziell die Basis für die Ausgabe von elektronischen Heilberufsaausweisen (HBA) und Institutionenkarten (SMC-B) bilden sollen. Doch die Abda sieht darin jedoch eine Regelung, um die Anbindung europäischer Versandapotheken zu ermöglichen, die anders als der DAV nicht für die Datenübermittlung zahlen müssen.

Ebenfalls umstritten ist, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Gesetz sein Nationales Gesundheitsportal weiter gegenüber privaten Anbietern von Gesundheitsinformationen privilegieren will. Demnach will das BMG die Gematik verpflichten, bis zum 1. Januar eine Schnittstelle zu erstellen, damit „den Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden können“, so der Gesetzentwurf. Patienten sollen dementsprechend direkt zum E-Rezept und in ihrer elektronischen Patientenakte redaktionelle Inhalte ausgespielt werden. Und nicht nur private Medienangebote, sondern auch private Arztportale wie Jameda oder Doctolib sollen hinter dem staatlichen Portal zurückstehen: Bereits im Referentenentwurf des DVPMG fand sich die Verpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) „auf Suchanfragen der Nutzer nach bestimmten Vertragsärzten über das Nationale Gesundheitsportal […] arztbezogene Informationen an das Nationale Gesundheitsportal zu übermitteln“, darunter Namen, Adresse, Fachgebiet, Sprechzeiten, Barrierefreiheit und Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche.

 

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