Akutversorgung

E-Rezept: Keine Doku im dringenden Fall

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Berlin -

Im Notdienst/Akutversorgung bietet § 17 Rahmenvertrag einige Ausnahmen zur sonstigen Rezeptbelieferung. Dass es sich um einen dringenden Fall handelt, müssen Apotheken auf der Verordnung dokumentieren. Auf dem Papierrezept muss ein entsprechender Hinweis mit Datum und Unterschrift vermerkt werden. Beim E-Rezept ist kein zusätzlicher Vermerk nötig.

§ 14 Absatz 2 Satz 2 Rahmenvertrag gibt vor, dass eine Akutversorgung auf der Verordnung vermerkt werden soll. Ist kein Rabattarzneimittel nach § 11 und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 in der Apotheke vorrätig, hat die Apotheke dies bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Beim E-Rezept ist die entsprechende Angabe im Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren, heißt es in der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung.

Zusatzattribut und Schlüssel

Die Abgabe im dringenden Fall wird über die Zusatzattribute kenntlich gemacht. Zum Einsatz kommt Schlüssel 3, der für „nein, dringender Fall“ steht, wenn der Rabattvertrag nicht erfüllt werden kann – Zusatzattribut 2. Der Schlüssel 3 findet zudem bei den Zusatzattributen 3 und 4 – preisgünstige Arzneimittel beziehungsweise Importarzneimittel nicht lieferbar – Anwendung. Für diese ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig.

Doku Kann, aber kein Muss

Gemäß einer Vereinbarung der Technischen Kommission nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) ist keine zusätzliche Dokumentation beim Abweichen von der Abgaberangfolge im dringenden Fall nötig: „Ein zusätzlicher Vermerk, wie beim Papierrezept vorgesehen, ist beim E-Rezept nicht erforderlich. Allerdings besteht die grundsätzliche Möglichkeit, ergänzend im Zusatzattribut 12 weitere Angaben zu machen.“

Abgaberangfolge beachten

Generell gilt: Liegt eine eindeutige Verordnung in der Apotheke vor, ist die Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 zu beachten und einzuhalten. Demnach ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (generischer Markt) oder ein preisgünstiger Import oder Parallelimport (importrelevanter Markt) abzugeben. Apotheken müssen sich so lange an der Abgaberangfolge entlang hangeln, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist – das gilt auch für die Akutversorgung.

Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor, hat dieser Vorrang. Ist kein rabattiertes Arzneimittel vorrätig, muss dies auf der Verordnung unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 sowie dem Faktor 5 oder 6 Akutversorgung/dringender Fall mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden. Achtung! Dokumentationspflicht! Auf dem Papierrezept muss ein entsprechender Hinweis vermerkt werden, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden muss. Eine Arztrücksprache ist nicht nötig. Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist. Hier gelten Sonderreglungen.

Dringender Fall

Ist eine unverzügliche Abgabe des Arzneimittels nötig und kann keine Arztrücksprache gehalten werden, gilt:

  • Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
  • Fehlt die N-Bezeichnung und die Angabe der Stückzahl, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, aber nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung in Vertrieb befindliche Packung.
  • Ist unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Gibt es auch diese Packung nicht, kann die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, allerdings darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden.
  • Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere definierte N-Bereich die Obergrenze.
  • Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
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