Wer zahlt?

E-Rezept im Notdienst: „Noctu-Kreuz wird vergessen“

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Berlin -

Lösen Kunden und Kundinnen Rezepte im Apotheken Notdienst ein, kann eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben werden. Diese wird entweder aus eigener Tasche gezahlt oder, wenn das Rezept mit „Noctu“ gekennzeichnet ist, von der Kasse übernommen. Die Krux: Das Kreuz wird häufig schlicht vergessen. „Bei Papierrezepten war es nach Arztrücksprache möglich, das Kreuz nachträglich zu setzen. Beim E-Rezept ist dies nicht mehr möglich“, so eine Inhaberin aus Brandenburg.

Am Sonntag erhielt eine Inhaberin das erste Mal ein E-Rezept im Notdienst: „Der Patient wollte die Verordnung per elektronischer Gesundheitskarte einlösen“, berichtet sie. „Mir ist aufgefallen, dass die Arztpraxis vergessen hatte, das Noctu-Kreuz zu setzen, also die Kennzeichnung zur Übernahme der Notdienstgebühr durch die Krankenkasse“, so die Apothekerin. Sie musste dem Kunden demnach die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro berechnen.

Denn in § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es: „Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“ Wird das Kreuz nicht gesetzt, muss der Kunde oder die Kundin die Gebühr übernehmen.

Bei den Ersatz- und Primärkassen gibt es zudem Unterschiede: Im Arzneilieferungsvertrag der Ersatzkassenist in § 7 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ in puncto „Noctu“ geregelt, dass die Gebühr von den Kassen übernommen wird, wenn die Apotheke in den Notdienstzeiten gemäß § 6 AMPreisV aufgesucht wird. Bei den Primärkassen sind die regionalen Lieferverträge zu beachten. In der Regel wird die Notdienstgebühr übernommen, wenn aus der Verordnung hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und das Rezept im Notdienst beliefert wurde.

Wurde die Noctu-Kennzeichnung vergessen, war es bisher auf Papierrezepten möglich, auch im Nachhinein Änderungen vorzunehmen: „Wir haben mit der Arztpraxis Rücksprache gehalten und konnten das Kreuz nachträglich selbst setzen – mit der entsprechenden Begründung und Dokumentation. Das geht beim E-Rezept nicht mehr so einfach“, so die Inhaberin. Das führe auch zu Unmut bei den Patient:innen und auch Angestellten: „Die Notdienstgebühr ist ohnehin schon so ein Thema. Häufig ist den Menschen die Aufzahlung von 2,50 Euro gar nicht bekannt“, so die Apothekerin.

Nicht selten führe die Aufzahlung zu Diskussionen, vor allem bei Patient:innen, die von der Zuzahlung befreit sind, so die Inhaberin. „Wir als Apotheke stehen mal wieder im Regen und müssen nachts mit den Leuten diskutieren, warum sie die Gebühr zahlen müssen“, so die Apothekerin. Das Problem: Das E-Rezept ist in dem Bezug nicht heilbar. „Das ist laut Aussage des Apothekerverbandes ein sogenanntes Kann-Feld. Die Arztpraxis entscheidet ob der Patient ein Notfall ist oder nicht“, berichtet sie.

„Wurde das Kreuz bei Noctu nicht gesetzt, sehen wir das Feld beim E-Rezept schlicht nicht mehr. Ich habe demnach keine Möglichkeit, es zu heilen“, so die Inhaberin. Sie vermutet, dass die Software in den Arztpraxen unterschiedlich ist: „Jetzt muss ganz klar die KV die Praxen dahingehend informieren und schulen, denn für die Apotheken stellt dieses Thema noch eine weitere Retaxgefahr dar.“

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