Apotheken müssen sich mit der Einführung des E-Rezepts auf neue Abläufe einstellen. Ab September sollen alle Apotheken die digitalen Verordnungen verarbeiten können. Dabei gilt es – wie bei den Papierrezepten – auch bestimmte Fristen einzuhalten.
Immer mehr Apotheken erhalten bereits digitale Verordnungen. Manchmal wird das erste E-Rezept gefeiert, doch mitunter stellen sich bei der Abgabe Fragen, wie es denn eigentlich weitergeht, wenn das Arzneimittel an die Kund:in abgegeben wurde.
Der Hessische Apothekerverband (HAV) weist jetzt darauf hin, dass Apotheken die Fristen für Quittierung und Abrechnung des E-Rezepts beachten sollen. Die Quittung etwa soll zeitnah zur Abgabe erfolgen. „Die Quittung muss durch den Dienst der TI am Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages erzeugt werden.“
Apotheken müssen dem Verband zufolge ihre Leistungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen oder den von diesen benannten Stellen abrechnen. Dies entspreche den Abrechnungsfristen analog dem Muster 16 und ergebe sich aus der Regelung in der Abrechnungsvereinbarung.
Aktuell seien auch Testrezepte im Umlauf, so der Verband. Diese seien von der Arztpraxis jedoch nur dafür bestimmt, sie im Warenwirtschaftssystem einzulesen und anzuschauen. Sie dürften nicht beliefert und abgerechnet werden.
Zudem würden aktuell 5000 Apotheken angeschrieben, um an einer Online-Befragung im Kontext der wissenschaftlichen Evaluation der TI-Anwendungen teilzunehmen. Dabei gehe es neben allgemeinen Fragen auch um das E-Rezept. Absender des Anschreibens seien die Gematik und der Deutsche Apothekerverband (DAV). Die Teilnahme sei freiwillig, dauere etwa 15 Minuten und werde nicht vergütet.
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