E-Rezept: Friedenspflicht vorerst bis Jahresende Nadine Tröbitscher, 01.07.2024 15:12 Uhr
Für E-Rezepte gilt eine Friedenspflicht bis zum Jahresende – vorerst, denn die Ausnahmeregelung kann so lange verlängert werden, bis nur noch elektronische Verordnungen ohne Formfehler in der Apotheke eingereicht werden.
Beim E-Rezept läuft noch längst nicht alles reibungslos. Noch immer können elektronische Verordnungen mit Formfehlern von der Apotheke abgerufen werden, weil diese durch den Fachdienst der Gematik nicht erkannt wurden. Aber auch Fehler durch die Gematik selbst sind möglich. „Es besteht Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen“, heißt es in der heute in Kraft getretenen „Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für elektronische Verordnungen.“
Über eine Anpassung im Rahmenvertrag erhalten die Apotheken einen Retaxschutz. GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis zum Jahresende geeinigt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar. Demnach verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn ein der in § 2 aufgeführten „Fallkonstellationen“ vorliegt. Das sind:
- Feld mit der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person – Freitextfeld – wurde nur mit „Arzt“/„Ärztin“ ausgefüllt oder anderweitig oder nicht befüllt, weil die Facharztgruppe aus der lebenslangen Arztnummer abgeleitet werden kann
- Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen – in diesen Fällen genügt es, diese Angaben durch angegebene PZN eindeutig festgelegt sind
- Telefonnummer fehlt – es genügt, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.“
Die Friedenspflicht kann solange verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen.
Eigentlich fehlerfrei, aber
In folgenden Fällen sollten laut GKV und DAV keine Fehler auftreten, und wenn doch, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig über das weitere Vorgehen. Unabhängig von der Dauer dieser Vereinbarung hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben:
- Praxis-/Klinikanschrift: muss vorhanden sein
- Arztnummer (Pseudoarztnummer): muss numerisch vorhanden sein
- BSNR/Standortnummer: muss vorhanden sein. Achtung, bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein
- Statusangabe zum Versicherten: muss vorhanden sein
Abstimmung bei weiteren Problemen
Sollten weitere technische Umsetzungsprobleme bekannt werden, kommt § 3 ins Spiel. Demnach sollen sich die Vertragspartner in solchen Fällen kurzfristig verständigen, ob und inwiefern die Herausforderungen Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apotheke haben könnten.
Immer mit Augenmaß
Zudem gilt laut § 5 das Gebot des Augenmaßes. „Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.“ Im Einzelfall hat die Krankenkasse einen Ermessensspielraum.