Das E-Rezept hält die Apotheken auch rund zwei Monate nach dem verpflichtenden Start auf Trab. Denn beim Umgang mit den digitalen Verschreibungen ergeben sich beinahe täglich neue offene Fragen. Dazu gehört auch die Frage nach E-Rezepten für Kinder. Sind diese Pflicht und was gilt bei Einlösung, Belieferung & Co.?
Die Antwort liefert die Gematik: „Auch Kinder können E-Rezepte erhalten“, heißt es auf der Website. Ausnahmen gelten, wenn das Kind privatversichert ist. Werden Kindern apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben, kann dies zudem weiterhin auf einem rosa Rezept erfolgen. Gleiches gilt, wenn die Versichertennummer fehlt, beispielsweise weil Kinder bei der jeweiligen Kasse noch nicht aktenkundig sind. In diesem Fall greift das sogenannte Ersatzverfahren, wonach Ärzt:innen Neugeborene und Säuglinge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten behandeln dürfen. Für eine ordnungsgemäße Verschreibung braucht es laut der Barmer dann den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des/der Patient:in. Den Vergütungsanspruch verliert die Apotheke in diesem Fall nicht.
Bleibt noch die Frage nach der Einlösung von E-Rezepten für Kinder. Wie bei erwachsenen Patient:innen kann diese per elektronischer Gesundheitskarte (eGK) erfolgen, sofern das Kind bereits eine solche besitzt. Auch die Vorlage des Papierausdrucks ist weiter möglich. Eltern können zudem über die Familienfunktion in der E-Rezept-App der Gematik die digitalen Verschreibungen ihrer Kinder verwalten. Auch dafür ist jedoch zunächst eine NFC-fähige eGK für jedes Kind notwendig, die wie die zugehörige PIN bei der Krankenkasse beantragt werden muss. Anschließend kann die Anmeldung in der App beziehungsweise das Anlegen eines weiteren Profils erfolgen.
Wollen Kinder ihr E-Rezept in der Apotheke selbst einlösen, stellt sich die Frage, ob die Abgabe an Minderjährige überhaupt erlaubt ist. Aufschluss liefert die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer: „Soweit im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel an beschränkt geschäftsfähige Minderjährige abgegeben werden, kann dies zivilrechtlich zulässig sein, wenn der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil (Arzneimittel) erlangt, ohne zu einer Zahlung verpflichtet zu sein.“
Für die Belieferung von E-Rezepten für Kinder gilt: Die Vorgaben des Rahmenvertrags und die Rabattverträge sind generell zu beachten. Außerdem muss beachtet werden, dass Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Vorliegen von Entwicklungsstörungen gemäß § 31 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Mögliche Mehrkosten müssen jedoch selbst getragen werden.
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