Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag

E-Rezept: Apotheken müssen Beleg für Wunscharzneimittel drucken

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Berlin -

Durch die Einführung des E-Rezepts wird sich in den Apotheken die Abgabe von Wunscharzneimitteln ändern. Das geht aus der der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag hervor, die der Deutsche Apothekerverband (DAV) seinen Mitgliedsorganisationen zur Abstimmung vorgelegt hat.

Will ein Versicherter ein Wunscharzneimittel, erhält er bisher eine Kopie seines Rezepts zur Vorlage bei seiner Krankenkasse in die Hand, die Apotheke behält das Original ein. Zeigt der Versicherte künftig nur einen QR-Code vor, geht das logischerweise nicht mehr. „Im Rahmen des Wunscharzneimittels […] sind weitergehende Anpassungen im Falle elektronischer Verordnungen notwendig geworden“, heißt es deshalb in der Beschlussvorlage, die der DAV am Donnerstag an seine Mitgliedsorganisationen verschickt hat.

Demnach sollen Apotheken künftig bei E-Rezepten einen eigenen Ausdruck anfertigen, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • den Hinweis, dass es sich um die Abgabe eines Wunscharzneimittels handelt
  • die Rezept-ID aus der Telematikinfrastruktur (TI)
  • den Namen des Versicherten
  • das verordnete Arzneimittel mit PZN, Klarnamen (Langname, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis und Angabe autidem (ja/nein)
  • das abgegebene Arzneimittel entsprechend Abgabedatensatz mit Pharmazentralnummer, Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis
  • das Erstellungsdatum der vom Fachdienst E-Rezept erzeugten Quittung

Weitere Vorgaben – etwa zur formalen Gestaltung des Ausdrucks – werden in der Änderungsvereinbarung nicht gemacht. Außerdem ändert sich das Apothekenvokabular: Wegen der Einführung des E-Rezepts wird im Rahmenvertrag der Begriff des „Dispensierdatensatzes“ durchgängig durch „Abgabedatensatz“ ersetzt.

Was wenig Widerspruch erfahren dürfte: Mit der Änderungsvereinbarung soll die Vergütung des Botendienstes in den Rahmenvertrag aufgenommen werden. Eigentlich handelt es sich dabei eher um eine Formalie, da die Vergütung mit dem Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) bereits im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben wurde. Auch die Regelungen für die Dokumentation und Abrechnung des Botendienstes wurden bereits mit Wirkung zum Jahresbeginn in die Technische Anlage 1 des Rahmenvertrages aufgenommen. Die jetzige Verankerung erfolgt deshalb laut DAV der Vollständigkeit halber und soll die Rechtssicherheit für die Apotheken erhöhen. „Für die Dokumentation des Zuschlags nach § 129 Abs. 5g SGB V ist das Nähere in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V und ihren Anlagen zu regeln“, soll es künftig heißen.

Eine kleinteilige Neuerung soll darüber hinaus beim Melde- und Korrekturverfahren für gesetzliche Rabatte sowie für weitere für die Abrechnung erforderliche Preis-und Produktangaben erfolgen. Die Hersteller müssen diese Daten an Abdata übermitteln. Machen sie dabei Fehler, sind sie verpflichtet, diese zu beheben: Wird der pharmazeutische Unternehmer unmittelbar zur Korrektur aufgefordert, erhält er Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 18 Werktagen. Widerspricht er der Korrekturaufforderung, prüfen die Vertragspartner die Begründung des Widerspruchs. Halten die Vertragspartner einvernehmlich am Korrekturbedarf fest, geben sie diesen durch eine Korrekturentscheidung gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer schriftlich bekannt. Neu hinzugefügt werden soll nun die Vorgabe, dass der Hersteller Gelegenheit erhält, dazu innerhalb von zehn Werktagen Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme durch die Vertragspartner bei der Korrektur zu berücksichtigen ist.

Normalerweise würden solche Veränderungen des Rahmenvertrags von einer Mitgliederversammlung getroffen. Aufgrund der Pandemie weicht der DAV von dieser Vorgehensweise ab und bittet, bis spätestens zum 19. April schriftlich abzustimmen.

 

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