Beim E-Rezept läuft noch längst nicht alles rund und schon steht das nächste Projekt in den Startlöchern. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant ein Pilotprojekt zur Einführung des E-BtM-Rezeptes. Ab Oktober soll in „bestimmten Modellregionen“ die Erprobung der elektronischen Verordnung von Betäubungsmitteln gestartet werden.
Das E-BtM-Rezept ist nach § 360 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) ab 1. Juli 2025 verpflichtend. Damit zum Start alles läuft und der Vorgabe nachgekommen werden kann, ist ein Pilotprojekt geplant. „Um dies zu gewährleisten, wird bereits ab dem 1. Oktober 2024 bestimmten Modellregionen mit der Erprobung des E-BtM-Rezepts begonnen“, heißt es im Referentenentwurf.
Denn das BtM-Papierrezept hat ausgedient. Die Anwendungspraxis der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) habe gezeigt, dass bestimmte Regelungen, wie beispielsweise die Vorgaben papiergebundener Betäubungsmittelverschreibungen und Nachweise zum Bestand und Verbleib von BtM nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und durch die Möglichkeiten der digitalen Verschreibung und Nachweisführung angepasst werden sollten.
Dies wird im Referentenentwurf zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung“ (BtMVV) berücksichtigt und der Weg für das E-BtM-Rezept geebnet. Denn dieses sei „weniger bürokratisch aufwendig sowie grundsätzlich weniger anfällig für Fehler beim Ausfüllen der Verschreibung und führt damit langfristig zur Reduzierung der Fälle von Regressforderungen (Retaxierung) aus formalen Gründen“. Konkret ist eine Anpassung in § 8 geplant.
Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sollen einen Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung durch eine einmalige Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten. Patient:innen sollen die elektronische Verordnung per App, elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder QR-Code-Ausdruck in der Apotheke einlösen können. „Sicherheit und Kontrolle des BtM-Verkehrs sind auch bei der elektronischen Verschreibung weiterhin gewährleistet“, heißt es. „Bei jeder elektronischen Verschreibung erfolgt eine automatisierte Abfrage beim BfArM, ob der Verschreibende dort registriert ist.“ Tierärzt:innen und ausschließlich privatärztlich tätig Personen können auf Grund der bisher fehlenden technischen Infrastruktur vorerst keine E-Rezepte ausstellen – zukünftig soll jedoch die Möglichkeit bestehen.
Das E-BtM-Rezept besteht aus zwei Teilen – dem elektronischen Betäubungsmittelverschreibungsnachweis (E-BtM-Verschreibungsnachweis) und dem elektronischen Betäubungsmittelabgabenachweis (E-BtM-Abgabenachweis). Der E-BtM-Verschreibungsnachweis verbleibt in der Praxis und wird dort gespeichert. Dieser entspricht dem Teil III des Papierrezeptes. Der E-BtM-Abgabenachweis entspricht den Teilen I und II des Papierrezeptes, verbleibt in der Apotheke und wird auch dort gespeichert. Eine elektronische Kopie des E-BtM-Abgabenachweises wird für die Abrechnung verwendet.
E-BtM-Rezepte können nicht übertragen – Zugang hat nur die registrierte verschreibende Person. Zudem ist bei elektronischen Verschreibungen immer die qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden Person erforderlich – auch im Vertretungsfall.
Wird eine Notfallverschreibung ausgestellt und das nachgereichte Rezept ist ein E-BtM-Rezept ist die Notfallverschreibung in eine elektronische Form zu überführen und anschließend zusammen mit dem E-BtM-Abgabenachweis elektronisch aufzubewahren.
Pro E-BtM-Rezept kann ausschließlich ein BtM verschrieben werden.
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