Digitalagentur: BMG kann sich nicht selbst überwachen Nadine Tröbitscher, 08.11.2024 15:14 Uhr
Eine erfolgreiche digitale Transformation im Gesundheitswesen bedarf klarer und stringenter Zuständigkeiten – das sieht auch die Abda so. Allerdings fehle im Entwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) eine klare Aufgabenbeschreibung für die geplante Nachfolgeorganisation der Gematik, schreibt sie in ihrer Stellungnahme zum Gesetz. Am Montag findet hierzu die Anhörung im Gesundheitsausschuss statt.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Gematik zu einer Digitalagentur umbauen. Die Aufgaben sollen sich aus Sicht der Abda eindeutig aus den gesetzlichen Vorgaben in § 311 Sozialgesetzbuch (SGB V) ergeben. Doch der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Digitalagentur zukünftig als Beliehene der Rechtsaufsicht des BMG unterliegt. Ein No-Go für die Abda, denn das würde bedeuten, dass das BMG sich quasi selbst überwacht. „Eine derartige Selbstkontrolle einer staatlichen Stelle erscheint nur schwer vereinbar mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes“, heißt es in der Stellungnahme der Standesvertretung.
„Die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Digitalagentur relativiert die gesetzlichen Vorgaben. Es sollte dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, etwaige Aufgabenerweiterungen zu regeln“, so die Abda.
Mit der vorgesehenen inhaltlich kaum eingeschränkten Befugnis des BMG, den Aufgabenkatalog der Digitalagentur festzulegen, fehle es an einer klaren, gesetzlich vorgegebenen Aufgabenbeschreibung. „Dieser Mangel steht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Konflikt und wird noch dadurch verstärkt, dass die Agentur ohnehin vom Bundesgesundheitsministerium gesellschaftsrechtlich beherrscht wird.“
Mit der gesetzlichen Festlegung der Gesellschafterverhältnisse zugunsten des BMG soll der Entwurf die ohnehin schon stark einseitige Gestaltung offenbar weiter zementieren, vermutet die Abda. Eine offene Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Digitalagentur wird entsprechend abgelehnt.
Frist verlängern
Laut Entwurf soll die Frist für die Bereitstellung digitaler Identitäten für Leistungserbringer auf das Jahr 2028 verschoben werden. So soll eine technologische Konvergenz mit der Umsetzung der Neufassung der eIDAS-Verordnung ermöglicht und die langfristige Konformität hierzu sichergestellt werden. Das sei zwar sachgemäß, aber auch bei der Bereitstellung digitaler Identitäten für Leistungserbringerinstitutionen, die durch den Gesetzentwurf nicht geändert werden, gebe es Probleme.
So seien zum Jahreswechsel weder geeignete technische Lösungen verfügbar noch könnten die im Apothekenbereich zuständigen Landesapothekerkammern zur Ausgabe in der Lage sein. Aus diesem Grund müsse die Frist angepasst werden.