DAV: Token ist kein E-Rezept Patrick Hollstein, 05.12.2022 11:21 Uhr
Auch wenn die Praxen ausgestiegen sind: Apotheken dürfen die Annahme von E-Rezepten nicht verweigern. „Aus gegebenem Anlass“ weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) noch einmal auf den bestehenden Kontrahierungszwang hin: Seit 1. September bestehe bundesweit die Verpflichtung zur Einlösung von E-Rezepten durch Apotheken, sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Nur wenn das E-Rezept nicht den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entspricht und keine Möglichkeit zur Heilung besteht, muss die Apotheke laut DAV die Belieferung verweigern und ein neues Rezept anfordern. „Auf diese Weise umgehen Apotheken zum einen eine Retaxgefahr, zum anderen kann so mittel- beziehungsweise langfristig erreicht werden, dass auf der Verordnerseite nur korrekte elektronische Verordnungen erstellt werden.“
Der Token-Ausdruck stellt laut DAV kein ordnungsgemäßes Rezept im Sinne der AMVV dar, sondern einen reinen Ausdruck, auf welchem neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten seien. „Allein die Vorlage des Tokens – ohne Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst der Gematik – erlaubt nicht die Abgabe eines Arzneimittels an den Patienten.“
Nach der Belieferung sollten die Ausdrucke als eingelöst gekennzeichnet oder ganz einbehalten werden. Das gelte auch für Bestellungen. „Damit sollen weitere Einlöseversuche bereits bearbeiteter Verordnungen in anderen Apotheken unterbunden und Missverständnisse ausgeschlossen werden. Ein nochmaliger Abruf eines E-Rezepts, das sich in Bearbeitung befindet oder bereits eingelöst wurde, ist technisch allerdings ausgeschlossen.“
Gematik widerspricht
Die Gematik relativiert: Dass man die Annahme eines E-Rezepts verweigern könne, wenn „nur“ ein Token-Ausdruck vorliege, sei falsch. Seit 1. September gelte ein Kontrahierungszwang für Apotheken, wenn ein E-Rezept oder Token vorgelegt werde – egal in welcher Form. Die Apotheken seien also zur Lieferung verpflichtet, es sei denn, es gehe aus formalen Gründen oder Fehlern nicht. Dann gelte das Gleiche wie bei „Muster 16“: Die Ärztin oder der Arzt müsse korrigieren.
Auch müssten keine Ausdrucke nach Belieferung gekennzeichnet werden. „Die Warenwirtschaft ‚claimed‘ die E-Rezepte für die Apotheke und zeigt das auch an. Was mit den Zetteln passiert, ist technisch egal; sie sollten nur sorgsam behandelt und im besten Falle verantwortungsvoll entsorgt werden, wenn der Patient sie nicht behält. Eine parallele Einlösung in anderen Apotheken geht natürlich nicht.“