Die Übermittlung der Charge ist beim E-Rezept verpflichtend. Das haben Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband nach einem Schiedsspruch festgelegt. Ausnahmen gibt es keine. Doch im Apothekenalltag gibt es einige Fälle, bei denen die automatisierte Chargenübermittlung nicht möglich ist. Der DAV gibt dennoch Entwarnung und schätzt das Beanstandungsrisiko als „eher gering“ ein.
Grundlage für die Übermittlung der Charge beim E-Rezept ist § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung. Demnach gehört zum Abrechnungsdatensatz auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Eigentlich ist die Übermittlung ganz einfach – nämlich durch Scannen des securPharm-Codes. Aber in einigen Fällen, ist dies nicht möglich, beispielsweise bei der Heimversorgung/Verblistern.
Haben Apotheken das Verblistern ausgelagert und einen Dienstleister beauftragt, ist es schwer, die Charge in den Abgabedatensatz aufzunehmen. Allerdings besteht für den Dienstleister eine Verpflichtung, die Charge zu dokumentieren. Über eine entsprechende Anpassung des Vertrages zwischen Apotheke und Dienstleister kann wiederum vereinbart werden, dass dieser die Charge an die Apotheke übermittelt. Diese kann die Apotheke dann händisch nachtragen.
Auch die Abgabe einer Teilmenge kann die Übermittlung der Charge schwierig gestalten. Denn die Charge kann nur einmal automatisch übermittelt werden. Wird eine weitere Teilmenge entnommen, bleibt der Apotheke nur noch, die Charge händisch einzutragen.
Eine weitere Hürde kann die Korrektur des Abgabedatensatzes sein. Wurde die Charge bereits übermittelt und der Abgabedatensatz nachträglich korrigiert, wird bei einigen Softwareanbietern die übermittelte Charge nicht mehr erfasst und nach erfolgter Korrektur der Abgabedatensatz ohne Charge erneut an das Rechenzentrum übermittelt. Apotheken müssen somit die Charge – wenn möglich – händisch ergänzen.
Fehlt die Charge, kann eine Retaxation die Folge sein. Aber wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kasse davon Gebrauch macht? Laut DAV lasse sich das Risiko derzeit nicht abschätzen. Dennoch stuft der DAV „dieses Risiko derzeit als eher gering ein.“ Der Grund: Die Übermittlung der Charge diene allein dem Zweck, dass die Kassen künftige Ersatzansprüche im Falle eines Rückrufes sicherstellen können.
Zudem versuche der DAV seit 2022 Lösungsmöglichkeiten zu verhandeln. Doch der GKV-Spitzenverband habe trotz technischer Lösungsmöglichkeiten keinerlei Bereitschaft gezeigt, Ausnahmeregelungen wie beispielsweise die nachträgliche Chargenübermittlung vertraglich festzulegen.
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